Full text: Handbuch der Deutschen Verfassungen.

256 Oldenburg. 
2) durch Austrittserklärung, sobald dieselbe bei dem Präsidenten 
des Landtags, oder, wenn der Landtag nicht versammelt ist, bei dem 
Staatsministerium schriftlich eingekommen und der etwa darin angegebene 
Zeitpunkt eingetreten ist; 
3) durch Annahme eines besoldeten Amts, jedoch kann der Aus- 
tretende wieder gewählt werden; 
4) wenn die Versammlung die Ausschließung eines Mitgliedes 
auf den Grund der Geschäftsordnung beschließt. 
Art. 123. In den Fällen des Art. 122 oder wenn ein Abgeordneter 
gestorben oder auf längere Zeit verhindert ist, als seine Beurlaubung 
für zulässig erachtet worden, ist von der Staatsregierung eine Neuwahl 
sofort anzuordnen, insofern nicht mit Zustimmung des Landtags davon 
abgesehen wird. 
Art. 124 1). Dem Landtage steht die Entscheidung über die Legiti- 
mation der gewählten Abgeordneten zu. 
Art. 125. Der Landtag wählt nach seiner Eröffnung durch den 
Großherzog (Art. 151) in geheimer Stimmgebung aus seiner Mitte 
einen Präsidenten und einen oder mehrere Vicepräsidenten, entweder 
für seine ganze Dauer oder für einen kürzeren Zeitraum. 
Art. 126. Zur Wahrnehmung der Schriftführung wählt der Land- 
tag für seine Dauer einen oder mehrere Schriftführer entweder aus seiner 
Mitte oder aus drei von dem Präsidenten vorgeschlagenen anderen 
Personen. Im letzteren Falle erhält der Schriftführer eine angemessene 
Vergütung. 
2. Wirksamkeit des Landtags. 
Art. 127. Der Landtag ist als der gesetzliche Vertreter aller Staats- 
bürger und des ganzen Landes im Allgemeinen berufen, deren auf der 
Verfassung beruhende Rechte geltend zu machen und das Wohl des Staats 
mit treuer Anhänglichkeit an die Verfassung zu befördern. 
Art. 128. § 1. Der Landtag steht nur zur Staatsregierung in 
unmittelbarer Geschäftsbeziehung, Mittheilungen zwischen ihm und dem 
Staatsgerichtshofe (Art. 201) ausgenommen. 
. Er ist befugt, über alle Staatsangelegenheiten von der Staats- 
regierung Auskunft zu begehren. 
Art. 129. & 1. Die Abgeordneten folgen bei ihren Abstimmungen 
nur ihrer eigenen gewissenhaften Ueberzeugung; sie sind nicht an Auf- 
träge oder Vorschriften irgend einer Art und Quelle gebunden. 
g 2. Seine Stimme hat jeder persönlich abzugeben. 
Art. 130. §& 1. Jedes Mitglied des Landtags leistet bei seinem 
ersten Eintritt in die Kammer folgenden Eid: 
„Ich gelobe Treue dem Großherzog, gewissenhafte Beobachtung der 
Verfassung und auf dem Landtage das Wohl des Staates ohne Neben- 
rücksichten nach meiner eigenen gewissenhaften Ueberzeugung bei meinen 
Anträgen und Abstimmungen zu beachten. So wahr mir Gott helfe.“ 
1) Vgl. Anmerkung zu Art. 113.
	        
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