Full text: Handbuch der Deutschen Verfassungen.

Deutsches Reich. 15 
Art. 341). Die Hansestädte Bremen und Hamburg mit einem 
dem Zweck entsprechenden Bezirke ihres oder des umliegenden Gebietes 
bleiben als Freihäfen außerhalb der gemeinschaftlichen Zollgrenze, bis 
sie ihren Einschluß in dieselbe beantragen. 
Art. 35. Das Reich ausschließlich hat die Gesetzgebung über das 
gesammte Zollwesen, über die Besteuerung des im Bundesgebiete ge- 
wonnenen Salzes und Tabacks, bereiteten Branntweins und Bieres und 
aus Rüben oder anderen inländischen Erzeugnissen dargestellten Zuckers 
und Syrups, über den gegenseitigen Schutz der in den einzelnen Bundes- 
staaten erhobenen Verbrauchsabgaben gegen Hinterziehungen, sowie 
über die Maßregeln, welche in den Zollausschlüssen zur Sicherung der 
gemeinsamen Zollgrenze erforderlich sind. 
In Bayern, Württemberg und Baden bleibt die Besteuerung des 
inländischen Branntweins und Bieres der Landesgesetzgebung vorbehalten. 
Die Bundesstaaten werden jedoch ihr Bestreben darauf richten, eine 
Uebereinstimmung der Gesetzgebung über die Besteuerung auch dieser 
Gegenstände herbeizuführen. 
Art. 36. Die Erhebung und Verwaltung der Zölle und Verbrauchs- 
steuern (Art. 35) bleibt jedem Bundesstaate, soweit derselbe sie bisher 
ausgeübt hat, innerhalb seines Gebietes überlassen. 
Der Kaiser überwacht die Einhaltung des gesetzlichen Verfahrens 
durch Reichsbeamte, welche er den Zoll= oder Steuerämtern und den 
Direktivbehörden der einzelnen Staaten, nach Vernehmung des Aus- 
schusses des Bundesrathes für Zoll= und Steuerwesen, beiordnet. 
Die von diesen Beamten über Mängel bei der Ausführung der 
gemeinschaftlichen Gesetzgebung (Art. 35) gemachten Anzeigen werden 
dem Bundesrathe zur Beschlußnahme vorgelegt. 
Art. 37. Bei der Beschlußnahme über die zur Ausführung der 
gemeinschaftlichen Gesetzgebung (Art. 35) dienenden Verwaltungsvor- 
schriften und Einrichtungen giebt die Stimme des Präsidiums alsdann 
den Ausschlag, wenn sie sich für Aufrechthaltung der bestehenden Vor- 
schrift oder Einrichtung ausspricht. « 
Art. 382). Der Ertrag der Zölle und der anderen in Artikel 35 
bezeichneten Abgaben, letzterer soweit sie der Reichsgesetzgebung unter- 
liegen, fließt in die Reichstasse. 
„Dieser Ertrag besteht aus der gesammten von den Zöllen und den 
übrigen Abgaben aufgekommenen Einnahme nach Abzug: » 
1) der auf Gesetzen oder allgemeinen Verwaltungsvorschriften be- 
ruhenden Steuervergütungen und Ermäßigungen, 
2) der Rückerstattungen für unrichtige Erhebungen, 
3) der Erhebungs= und Verwaltungskosten, und zwar: 
a) bei den Zöllen der Kosten, welche an den gegen das Ausland 
gelegenen Grenzen und in dem Grenzbezirke für den Schutz und die 
Erhebung der Zölle erforderlich sind, 
1) Der Einschluß erfo ũ burg durch Gesetz vom 16. Februar 
1882, in B Slch büs ufee * it sit Ham Wurh 8 Bie 1888 
(vgl. Central-Blatt für 5 Deutsche Reich 1888 S. 913 ff.) 
o Art. 38 Abs. 2 Ziffer 3 d wurde in „Ansehung der Brausteuer“ aufgehoben durch 
Gesetz vom 3. Juni 1906 F 5.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.