258 Oldenburg.
2) bei Verordnungen von gesetzlicher Bedeutung, welche durch die
Umstände dringend geboten sind, und weder einen Aufschub bis zum
nächsten ordentlichen Landtage zulassen, noch die Berufung eines außer-
ordentlichen Landtags gestatten oder durch ihre Wichtigkeit rechtfertigen,
auch eine Abänderung des Staatsgrundgesetzes nicht enthalten. Ver-
ordnungen dieser Art sind von allen Mitgliedern des Staatsministeriums
zu contrasigniren.
Läßt die Dringlichkeit der Sache es zu, so ist zuvor der ständige
Landtagsausschuß, wenigstens durch die Mitglieder desselben, welche in
der Provinz sich aufhalten, worin die Staatsregierung zur Zeit ihren
Sitz hat, mit seinem Gutachten zu hören. "
Die Dringlichkeit und die Zweckmäßigkeit solcher Verordnungen soll
dem nächsten Landtage nachgewiesen werden. Findet dieser Bedenken,
der erlassenen Verordnung seine Zustimmung zu ertheilen, so ist dieselbe
sofort wieder aufzuheben.
Durch ein beistimmendes Gutachten des Landtags-Ausschusses zu der
erlassenen Verordnung wird eine Anklage wegen Verletzung des Staats-
grundgesetzes nicht ausgeschlossen.
Art. 138. Gesetzentwürfe gelangen vom Großherzoge an den
Landtag, jedoch hat auch dieser das Recht, auf Erlassung von Gesetzen
anzutragen und Gesetzentwürfe vorzulegen.
Art. 139. Eine Erklärung, wodurch ein Gesetzentwurf ganz ab-
gelehnt wird, oder Abänderungen desselben beantragt werden, muß die
Angabe der Beweggründe enthalten.
Art. 140. Der GEroßherzog erläßt und verkündet die Gesetze mit
ausdrücklichem Bezug auf die erfolgte Zustimmung des Landtags, be-
ziehungsweise auf die nach Art. 137 Ziffer 2 vorliegenden Umstände.
Art. 141. 1. GEesetze und Verordnungen sind verbindlich, wenn
sie in gesetzlicher Form verkündet sind.
2. Die Prüfung der Rechtsbeständigkeit gehörig verkündeter Ge-
setze und Verordnungen steht nicht den Behörden, sondern nur dem
Landtage zu.
Art. 142. Der Landtag kann über Anordnungen, welche seiner
Zustimmung nicht bedürfen, so wie über die bei beabsichtigten Aenderungen
in der Gesetzgebung im Allgemeinen zu befolgenden Grundsätze auf
Antrag der Staatsregierung seine gutachtliche Erklärung abgeben.
Art. 143. Der Landtag hat das Recht der Steuerbewilligung
nach den näheren Bestimmungen des Abschnitts X.
3. Landtag und Geschäftsbetrieb.
Art. 144. Die Einberufung des Landtags geschieht durch eine
Verordnung des Großherzogs, welche in die Gesetzblätter eingerückt wird-
Art. 145. 1) In jedem Jahre findet ein ordentlicher Landtag statt-
Art. 146. § 1. Zur Erledigung bestimmter Gesetzgebungs= oder
anderer Angelegenheiten wird der Landtag außerordentlich berufen.
1) Vgl. Anmerk ung zu Artikel 113.