262 Oldenburg.
Art. 175. § 1. Der Ausschuß versammelt sich in der Stadt Olden-
burg auf Berufung seines Vorstandes, der davon jedesmal dem Staats-
ministerium Anzeige macht.
#§ 2. Dem Antrage des Staatsministeriums oder zweier Mitglieder
des Ausschusses auf Berufung des letzteren ist stets zu genügen.
Art. 176. & 1. Im Ausschusse entscheidet absolute Stimmen-
mehrheit.
# 2. Der Vorstand hat in allen Angelegenheiten eine Stimme, die
bei Stimmengleichheit den Ausschlag gibt.
Art. 177. Von den Sitzungen des Ausschusses werden nur die-
jenigen öffentlich gehalten, bei denen er dies angemessen finden sollte.
Zu einer öffentlichen Sitzung können Bevollmächtigte der Staats-
regierung (Art. 155) abgeordnet werden.
Art. 178. Der Ausschuß erstattet nach Beendigung seiner Wirk-
samkeit dem nächsten Landtage noch schriftlichen Bericht über seine
Thätigkeit.
IX. Abschnitt.
Von dem Staatsgute, dem Krongute und von den Gebührnissen des
Großherzogs und des Großherzoglichen Hauses.
Art. 179. Die Sonderung des Domanial-Vermögens in Kron-
gut und Staatsgut ist durch die zwischen dem Großherzoge und dem
Landtage getroffene Vereinbarung vom 5. Februar 1849 geschehen,
welche diesem Staatsgrundgesetze unter Nr. 1 anliegt und als ein wesent-
licher Bestandtheil desselben anzusehen ist.
In dem im FK. 9 dieser Anlage vorgesehenem Falle ist statt der
deutschen Reichsgewalt die deutsche Bundesgewalt zu ersuchen.
Art. 180. § 1. Das gesammte vorhandene Staatsgut bildet eine
im Eigenthume des ungetheilten Großherzogthums stehende Gesammt-
masse, zerfällt aber in Beziehung auf die damit verbundenen Lasten
und Beschwerden und in Beziehung auf den Genuß seiner Aufkünfte
in drei nach den verschiedenen Provinzen gesonderten Massen.
§2. Der Genuß, die Lasten und Beschwerden des Staatsguts
verbleiben der Provinz, zu der dasselbe gehört.
3. Das Domanialvermögen (Staatsgut, Krongut) ist bei Fest-
setzung des Beitrags aus jedem dieser drei Landestheile zu den Gesammt-
ausgaben des Großherzogthums (Art. 195) zu berücksichtigen und ist der
bei Ausscheidung des Kronguts angenommene durchschnittliche Ertrag
des ausgeschiedenen Kronguts jeder Provinz, zu der dasselbe gehört,
auf die sie treffende Beitragsquote in Anrechnung zu bringen.
Art. 181. § 1. Das Staatsgut ist in seinen wesentlichen Bestand-
theilen zu erhalten und auf eine das nachhaltige Einkommen sichernde
Weise zu benutzen. Abweichungen von diesem Grundsatze, Veräußerungen
oder Beschwerungen mit Schulden und anderen Lasten sind mit Be-
willigung des Landtags zulässig.
8 2. Dieser Bewilligung bedarf es nicht für gesetzliche Ablösungen,
für gesetzliche Ausweisungen, sowie für Veräußerung einzelner Land