Oldenburg. 263
stücke zur Beförderung der Landescultur oder der Industrie 1), zum
Hausbau oder zur angemessenen Beseitigung etwaiger Unzuträglichkeiten
oder zur Berichtigung zweifelhafter Grenzen im Inlande.
§* 3. Der Erlös aus Ablösung und Veräußerung ist vorläufig zins-
bar zu belegen. Zu einer sonstigen Verwendung desselben bedarf es der
Zustimmung des Landtags.
Art. 182. Das Staatsgut wird von den Staats-Finanzbehörden
verwaltet.
Art. 183. Die Aufkünfte des Staatsguts fließen in die Staats-
kasse und werden lediglich zu Staatsausgaben verwendet.
Art. 184. Jedem ordentlichen Landtage sind die inzwischen er-
folgten Veränderungen im Bestande des Staatsguts darzulegen.
Art. 185. Die Bestimmungen in Betreff des Kronguts und der
Gebührnisse des Großherzogs und des Großherzoglichen Hauses sind in
der Anlage Nr. 1 (Art. 179) enthalten.
Art. 186. Dem Großherzoge und der Großherzoglichen Familie
steht über das Privatvermögen die freie Verfügung zu, nach den näheren
Bestimmungen des Hausgesetzes.
Das am 18. Februar 1849 im Großherzogthum vorhandene Privat-
grundvermögen des Großbherzogs ist in der Anlage Nr. II verzeichnet.
X. Abschnitt.
Vom Staatshaushalte.
Art. 187. §& 1. Ohne Zustimmung des Landtags können Steuern
und Abgaben weder ausgeschrieben noch erhoben, Anleihen und Schulden
nicht gültig gemacht werden.
2. Der Landtag darf seine Zustimmung zur Forterhebung der
bestehenden Steuern und Abgaben nicht verweigern, insoweit dieselben
zur Führung einer den Bundespflichten und der Landesverfassung ent-
sprechenden Regierung und insbesondere zur Deckung von Ausgaben
erforderlich sind, welche auf bundes= oder landesgesetzlichen oder auch
privatrechtlichen Verpflichtungen beruhen.
Art. 188. Die Bewilligung der erforderlichen Mittel darf nicht von
Bedingungen oder Voraussetzungen abhängig gemacht werden, welche
nicht den Zweck und die Verwendung derselben, oder den Umfang des
Bedürfnisses oder die Größe, oder die Art der Vertheilung und Er-
hebung oder die Dauer der in Frage stehenden Steuern, Abgaben und
Leistungen betreffen.
Art. 189. 1. Alle Einnahmen und Ausgaben des Staats sollen
im Voraus veranschlagt werden.
8 2. Der gesammte Staatsbedarf wird für jede Finanzperiode mit
Zustimmung des Landtags festgestellt.
|mDer mit Zustimmung des Landtags festgestellte Voranschlag
bildet die Grundlage des zu erlassenden Finanz-Gesetzes.
- 1) Gesetz vom 17. Dezember 1902 Art. 1 verordnet die Einschiebung der Worte:
oder der Industrie.