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Art. 190. 5 1. Einem jeden ordentlichen Landtage soll der Vor-
anschlag der für die nächstfolgende Finanzperiode — ein Kalenderjahr 1) —
erforderlichen Ausgaben und der zu deren Deckung bestimmten Mittel
vorgelegt werden.
§J 2. Der Voranschlag ist mit möglichster Vollständigkeit und Ge-
nauigkeit nach den Hauptverwalt zweigen aufzustellen.
§ 3. Derselbe muß insbesondere das Bedürfniß der veranschlagten
Ausgaben nachweisen, die Art und Weise der Aufbringung der Mittel
begründen und mit den zur Prüfung erforderlichen Belegen und Er-
läuterungen versehen sein.
Art. 191. § 1. Wenn nach Ablauf der Bewilligungszeit das
Zustandekommen eines neuen Finanzgesetzes aus dem einen oder andern
Erunde sich verzögert, dürfen die für den ordentlichen Staatsbedarf be-
willigten direkten Steuern und Abgaben noch sechs Monate hindurch
forterhoben werden. Diese sechs Monate werden in die neue Finanz-
periode eingerechnet.
#5*#2. Die Forterhebung der indirekten Steuern und Abgaben ist
durch eine Frist nicht beschränkt. Der nach Ablauf jener 6 Monate ein-
gekommene Betrag derselben wird jedoch einstweilen in den Staats-
kassen niedergelegt und kann darüber ohne Zustimmung des Landtags
nicht verfügt werden.
5 3. Die bestehenden Steuern und Abgaben sind längstens bis zum
Schlusse des nächsten Landtags fortzuerheben.
#s 4. Wenn Staatsregierung und Landtag über einzelne der im
Art. 187 F. 2 angegebenen Ausgaben oder über die zu deren Deckung
erforderlichen Mittel sich nicht einigen, so dürfen, bis nach Art. 209 eine
Entscheidung erfolgt ist, die für den ordentlichen Staatsbedarf der letzten
Finanzperiode bewilligten Steuern und Abgaben forterhoben, jedoch nur
zur Deckung der Art. 187 F. 2 bezeichneten, für die letzte Finanzperiode
bewilligten ordentlichen Ausgaben unter ministerieller Verantwortlichkeit
verwandt werden.
5. Ist nach Art. 209 eine Entscheidung des vereinbarten Schieds-
gerichts oder des Staatsgerichtshofes erfolgt, so ist dieselbe hinsichtlich
der Ausgaben so lange bindend, bis eine abändernde Entscheidung des
Bundesschiedsgerichts erwirkt ist.
Art. 192. § 1. Der dauernde Bedarf für das Militair und für
die Gehalte und Geschäftskosten im Justiz= und Verwaltungsdienste soll
durch Regulative gemeinschaftlich mit dem Landtage festgesetzt werden.
Hinsichtlich des Bedarfs für das Militair tritt diese Bestimmung erst dann
in Kraft, wenn die definitive Entscheidung über den Bestand des olden-
burgischen Bundescontingents erfolgt sein wird.
52. Diese Regulative dienen, so lange nicht ein anderes zwischen der
Staatsregierung und dem Landtage vereinbart ist, der Bewilligung des
Landtags zur Norm, sind jedoch auf Antrag des Landtags jederzeit einer
Kul
1) Gesetz vom 17. Dezember 1902 Art. 2 führt die einjährige an Stelle der dreislährigen
Periode ein.