Full text: Handbuch der Deutschen Verfassungen.

264 Oldenburg. 
Art. 190. 5 1. Einem jeden ordentlichen Landtage soll der Vor- 
anschlag der für die nächstfolgende Finanzperiode — ein Kalenderjahr 1) — 
erforderlichen Ausgaben und der zu deren Deckung bestimmten Mittel 
vorgelegt werden. 
§J 2. Der Voranschlag ist mit möglichster Vollständigkeit und Ge- 
nauigkeit nach den Hauptverwalt zweigen aufzustellen. 
§ 3. Derselbe muß insbesondere das Bedürfniß der veranschlagten 
Ausgaben nachweisen, die Art und Weise der Aufbringung der Mittel 
begründen und mit den zur Prüfung erforderlichen Belegen und Er- 
läuterungen versehen sein. 
Art. 191. § 1. Wenn nach Ablauf der Bewilligungszeit das 
Zustandekommen eines neuen Finanzgesetzes aus dem einen oder andern 
Erunde sich verzögert, dürfen die für den ordentlichen Staatsbedarf be- 
willigten direkten Steuern und Abgaben noch sechs Monate hindurch 
forterhoben werden. Diese sechs Monate werden in die neue Finanz- 
periode eingerechnet. 
#5*#2. Die Forterhebung der indirekten Steuern und Abgaben ist 
durch eine Frist nicht beschränkt. Der nach Ablauf jener 6 Monate ein- 
gekommene Betrag derselben wird jedoch einstweilen in den Staats- 
kassen niedergelegt und kann darüber ohne Zustimmung des Landtags 
nicht verfügt werden. 
5 3. Die bestehenden Steuern und Abgaben sind längstens bis zum 
Schlusse des nächsten Landtags fortzuerheben. 
#s 4. Wenn Staatsregierung und Landtag über einzelne der im 
Art. 187 F. 2 angegebenen Ausgaben oder über die zu deren Deckung 
erforderlichen Mittel sich nicht einigen, so dürfen, bis nach Art. 209 eine 
Entscheidung erfolgt ist, die für den ordentlichen Staatsbedarf der letzten 
Finanzperiode bewilligten Steuern und Abgaben forterhoben, jedoch nur 
zur Deckung der Art. 187 F. 2 bezeichneten, für die letzte Finanzperiode 
bewilligten ordentlichen Ausgaben unter ministerieller Verantwortlichkeit 
verwandt werden. 
5. Ist nach Art. 209 eine Entscheidung des vereinbarten Schieds- 
gerichts oder des Staatsgerichtshofes erfolgt, so ist dieselbe hinsichtlich 
der Ausgaben so lange bindend, bis eine abändernde Entscheidung des 
Bundesschiedsgerichts erwirkt ist. 
Art. 192. § 1. Der dauernde Bedarf für das Militair und für 
die Gehalte und Geschäftskosten im Justiz= und Verwaltungsdienste soll 
durch Regulative gemeinschaftlich mit dem Landtage festgesetzt werden. 
Hinsichtlich des Bedarfs für das Militair tritt diese Bestimmung erst dann 
in Kraft, wenn die definitive Entscheidung über den Bestand des olden- 
burgischen Bundescontingents erfolgt sein wird. 
52. Diese Regulative dienen, so lange nicht ein anderes zwischen der 
Staatsregierung und dem Landtage vereinbart ist, der Bewilligung des 
Landtags zur Norm, sind jedoch auf Antrag des Landtags jederzeit einer 
Kul 
  
1) Gesetz vom 17. Dezember 1902 Art. 2 führt die einjährige an Stelle der dreislährigen 
Periode ein.
	        
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