Full text: Handbuch der Deutschen Verfassungen.

Oldenburg. 265 
Revision zu unterziehen, und werden wie ein Gegenstand der Gesetz- 
gebung behandelt. 
Art. 193. F 1. In dringenden und unvorhergesehenen Fällen kann 
die Staatsregierung unter den im Art. 137 3. 2 angegebenen Voraus- 
setzungen und Bedingungen die zur Deckung eines außerordentlichen 
Bedürfnisses unumgänglich erforderlichen finanziellen Maßregeln vor- 
läufig verfügen. Es sind dieselben aber unter Nachweisung der ver- 
wandten Summen dem nächsten Landtage zur Erwirkung der verfassungs- 
mäßigen Zustimmung vorzulegen. 
8 2. Die beiden letzten Absätze des Art. 137 finden auch hier An- 
wendung. 
Art. 194. Die Erlassung rückständiger Domanial-Einnahmen, 
Steuern, Abgaben, Sporteln und Gebühren in einzelnen Fällen bleibt 
dem Ermessen der Staatsregierung überlassen. 
Art. 195. § 1. Die Einkünfte des Herzogthums Oldenburg, des 
Fürstenthums Lübek und des Fürstenthums Birkenfeld werden getrennt 
verwaltet und nur zu den Ausgaben der betreffenden Provinz ver- 
wendet. 
* 2. Zu den Gesammtausgaben des Großherzogthums haben bis 
weiter beizutragen: 
das Herzogthum Oldenburg 80 Prozent, 
das Fürstenthum Lübek 13 Prozent, 
das Fürstenthum Birkenfeld 7 Prozent. 
§3. Von sechs zu sechs Jahren soll diese Beitragsbestimmung auf 
den alsdann zu berufenden ordentlichen Landtagen einer abermaligen 
Prüfung unterzogen und in Berücksichtigung der Steuerkräfte so wie des 
Domanialvermögens (Art. 180) jeder Provinz nach den inzwischen ge- 
machten Erfahrungen im Wege der Gesetzgebung von neuem geordnet 
werden. Bis dahin bleibt der im F. 2 bestimmte Beitragsfuß bestehen. 
§ 4. Die in den vorstehenden Paragraphen erwähnten Gesammt- 
ausgaben werden für alle den drei Provinzen des Großherzogthums 
Veneinfamen Angelegenheiten und Einrichtungen geleistet, nämlich in 
etreff 
1) der aus der Gemeinschaftlichkeit des Staatsoberhauptes sich er- 
gebenden Beziehungen, namentlich der Gebührnisse des Großherzogs; 
2) des Verhältnisses zum deutschen Staatenverbande und der Vertretung 
im Auslande; 3) des Landtags, des ständigen Landtagsausschusses und 
der Provinzialräthe, insofern letztere nicht auf eigenen Antrag zusammen- 
berufen werden; 4) des Staatsgerichtshofes; 5) des Staatsministeriums; 
6) des Gesammtlandesarchivs; 7) der Behörden zur Prüfung für den 
Staatsdienst; 8) des höchsten gemeinsamen Landesgerichts; 9) des 
Kriegswesens; 10) der Wittwenkasse; 11) der Verwaltung der Gesammt- 
schulden des Großherzogthums; 12) derjenigen Gegenstände, welche 
außerdem im Wege der Gesetzgebung für gemeinsam erklärt werden. 
Art. 196. § 1. Der Landtag und der Landtags-Ausschuß überwachen 
die Erhebung und bestimmungsmäßige Verwendung der Staatseinkünfte 
innerhalb der durch das Finanzgesetz gezogenen Grenzen, für deren Inne-
	        
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