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Revision zu unterziehen, und werden wie ein Gegenstand der Gesetz-
gebung behandelt.
Art. 193. F 1. In dringenden und unvorhergesehenen Fällen kann
die Staatsregierung unter den im Art. 137 3. 2 angegebenen Voraus-
setzungen und Bedingungen die zur Deckung eines außerordentlichen
Bedürfnisses unumgänglich erforderlichen finanziellen Maßregeln vor-
läufig verfügen. Es sind dieselben aber unter Nachweisung der ver-
wandten Summen dem nächsten Landtage zur Erwirkung der verfassungs-
mäßigen Zustimmung vorzulegen.
8 2. Die beiden letzten Absätze des Art. 137 finden auch hier An-
wendung.
Art. 194. Die Erlassung rückständiger Domanial-Einnahmen,
Steuern, Abgaben, Sporteln und Gebühren in einzelnen Fällen bleibt
dem Ermessen der Staatsregierung überlassen.
Art. 195. § 1. Die Einkünfte des Herzogthums Oldenburg, des
Fürstenthums Lübek und des Fürstenthums Birkenfeld werden getrennt
verwaltet und nur zu den Ausgaben der betreffenden Provinz ver-
wendet.
* 2. Zu den Gesammtausgaben des Großherzogthums haben bis
weiter beizutragen:
das Herzogthum Oldenburg 80 Prozent,
das Fürstenthum Lübek 13 Prozent,
das Fürstenthum Birkenfeld 7 Prozent.
§3. Von sechs zu sechs Jahren soll diese Beitragsbestimmung auf
den alsdann zu berufenden ordentlichen Landtagen einer abermaligen
Prüfung unterzogen und in Berücksichtigung der Steuerkräfte so wie des
Domanialvermögens (Art. 180) jeder Provinz nach den inzwischen ge-
machten Erfahrungen im Wege der Gesetzgebung von neuem geordnet
werden. Bis dahin bleibt der im F. 2 bestimmte Beitragsfuß bestehen.
§ 4. Die in den vorstehenden Paragraphen erwähnten Gesammt-
ausgaben werden für alle den drei Provinzen des Großherzogthums
Veneinfamen Angelegenheiten und Einrichtungen geleistet, nämlich in
etreff
1) der aus der Gemeinschaftlichkeit des Staatsoberhauptes sich er-
gebenden Beziehungen, namentlich der Gebührnisse des Großherzogs;
2) des Verhältnisses zum deutschen Staatenverbande und der Vertretung
im Auslande; 3) des Landtags, des ständigen Landtagsausschusses und
der Provinzialräthe, insofern letztere nicht auf eigenen Antrag zusammen-
berufen werden; 4) des Staatsgerichtshofes; 5) des Staatsministeriums;
6) des Gesammtlandesarchivs; 7) der Behörden zur Prüfung für den
Staatsdienst; 8) des höchsten gemeinsamen Landesgerichts; 9) des
Kriegswesens; 10) der Wittwenkasse; 11) der Verwaltung der Gesammt-
schulden des Großherzogthums; 12) derjenigen Gegenstände, welche
außerdem im Wege der Gesetzgebung für gemeinsam erklärt werden.
Art. 196. § 1. Der Landtag und der Landtags-Ausschuß überwachen
die Erhebung und bestimmungsmäßige Verwendung der Staatseinkünfte
innerhalb der durch das Finanzgesetz gezogenen Grenzen, für deren Inne-