Full text: Handbuch der Deutschen Verfassungen.

Oldenburg. 267 
Absicht der Benachtheiligung des Staats oder einzelner Staatsbürger, — 
oder einer gesetzwidrigen Verhaftung 
schuldig gemacht haben sollten. 
# 2. Der Beschluß zu einer solchen Anklage bedarf zu seiner Gültig- 
keit der Wiederholung in einer zweiten, wenigstens acht Tage nach der 
ersten Abstimmung abgehaltenen Sitzung. « 
Art. 201. So lange es hierfür an einem allgemeinen deutschen 
Gerichte fehlt, tritt ein besonderer Staatsgerichtshof ein. Die Be- 
stimmungen über dessen Einrichtung und Verfahren sind in der An- 
lage III enthalten. 
Art. 202. Die Zuständigkeit des Staatsgerichtshofs erstreckt sich 
auch auf die Mitschuldigen. 
Art. 203. Der Landtag kann auf sein Klagerecht verzichten und 
eine bereits erhobene Anklage jederzeit fallen lassen. 
Art. 204. Das Klagerecht verjährt in vier Jahren von dem Tage 
an, wo die Thatsache, auf welche die Anklage gebaut wird, zur Kunde 
des Landtags gekommen ist. 
Art. 205. F 1. Ueber die vom Staatsgerichtshofe zu erkennenden 
Strafen wird ein Gesetz, welches einem der nächsten Landtage vorgelegt 
werden soll, die erforderlichen Bestimmungen treffen. Bis dahin er- 
kennt der Staatsgerichtshof 
1) als Strafe einer Verletzung der Verfassung: Dienstentsetzung 
oder Dienstentlassung; 
2) wegen eines vorsätzlich begangenen sonstigen Amtsverbrechens 
oder Amtsvergehens: die gesetzliche Strafe; und wenn ein mit dem 
Hauptgegenstande der Anklage zusammentreffendes gemeines Verbrechen 
oder Vergehen in der Anklage befaßt ist, auch dessen gesetzliche Strafe; 
3) über die Proceßkosten. 
#5* 2. Ueber etwaige Entschädigungsforderungen entscheiden die 
ordentlichen Gerichte. 
Art. 206. In Fällen, welche nicht lediglich eine Verletzung der 
Verfassung zum Gegenstande haben, steht es dem Staatsgerichtshofe zu, 
die einstweilige Entfernung des Angeklagten aus dem Dienste aus- 
zusprechen, sobald Gewißheit oder dringende Wahrscheinlichkeit eines 
nach der Volksansicht entehrenden Verbrechens oder Vergehens vorliegt. 
Art. 207. 5 1. Das Erkenntniß lautet auf Verurtheilung oder 
Freisprechung; eine Entlassung von der Instanz ist nicht zulässig. 
§& 2. Bis das im Art. 205 gedachte Gesetz vorliegt, kann der Gerichts- 
hof bei der Verurtheilung von Erstattung der Kosten ganz oder theil- 
weise entbinden, auch eine Pensionierung unter Bestimmung der Größe 
der Pension anordnen, diese darf jedoch die Hälfte des Gehalts nicht 
übersteigen. 
Art. 208. 5 1. Der Landtag hat die Befugniß, gegen andere, zum 
Staatsministerium nicht gehörende Beamte wegen Verletzung der Ver- 
fassung und bis das nach Art. 111 verheißene Gesetz erlassen ist, auch 
wegen eines sonstigen Amtsverbrechens oder Amtsvergehens eine gericht-
	        
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