Full text: Handbuch der Deutschen Verfassungen.

268 Oldenburg. 
liche Untersuchung durch Antrag bei dem Staatsministerium zu ver- 
anlassen. Dieses hat den Antrag sofort dem zuständigen Gerichte mit- 
zuteilen und davon, daß und wie es geschehen ist, den Landtag in 
Kenntniß zu setzen. 
5#2. Dieselbe Befugniß hat der ständige Landtags-Ausschuß. 
Art. 209. Waltet über die Auslegung des Staatsgrundgesetzes 
oder über die Grenzen der verfassungsmäßigen Mitwirkung des Land- 
tags eine Verschiedenheit der Ansichten zwischen der Staatsregierung 
und dem Landtage ob, und ist eine Verständigung nicht erreicht, so soll 
auf Antrag, sei es der Staatsregierung oder des Landtags, die Frage von 
einem vereinbarten Schiedsgerichte oder von dem Staatsgerichtshofe als 
Schiedsgericht und falls die Staatsregierung oder der Landtag sich bei 
der Entscheidung des Schiedsgerichts nicht beruhigen wollen, von dem 
deutschen Bundesschiedsgerichte in letzter Instanz erledigt werden. 
Art. 210. J 1. Dem Schiedsgericht ist von jedem Theile eine 
schriftliche Ausführung zu übergeben, solche gegenseitig mitzutheilen und 
in einer zweiten Schrift zu beantworten; alles in den vom Schiedsgerichte 
zu bestimmenden Fristen. 
#§#2. Das Verfahren vor dem Bundesschiedsgerichte richtet sich nach 
den durch den deutschen Bund festgesetzten Formen. 
Art. 211. Der vom Schiedsgerichte abgegebene Spruch soll öffent- 
lich bekannt gemacht werden und dann die Kraft einer authentischen 
Auslegung beziehungsweise eines rechtskräftigen Urtheils haben. 
Art. 212. § 1. Ein Beschluß des Landtages, wodurch eine Ab- 
änderung des Staatsgrundgesetzes oder ein Zusatz zu demselben be- 
antragt oder zugestanden wird, erfordert: 
1. daß er auf zwei nach einander folgenden Landtagen, zwischen 
denen eine neue Abgeordnetenwahl Statt gefunden hat, gefaßt werde; 
2. daß der Tag der Abstimmung jedes Mal acht Tage vorher 
angekündigt worden; und 
3. daß wenigstens drei Viertheile der einberufenen Abgeordneten 
an der Abstimmung Theil nehmen. 
8 2. Dieser Artikel findet auf diejenigen Bestimmungen keine An- 
wendung, deren Abänderung durch die Gesetzgebung in diesem Staats- 
grundgesetze vorbehalten ist. 
XII. Abschnitt. 
Allgemeine Bestimmungen. 
Art. 213. Lehnsverband, Familienfideicommisse und Stammgüter 
bleiben aufgehoben. 
Art. 214. Die Führung der Verzeichnisse über Ehen, Geburten 
und Todesfälle (Standesbücher) soll neu geordnet werden. 
Art. 215. Die Einführung des Notariats, die Verbesserung des 
Vormundschaftswesens, namentlich durch Betheiligung der Familie, und 
des Hypothekenwesens nach dem Grundsatze der Specialität, so wie des 
Armenwesens bleibt der Gesetzgebung vorbehalten.
	        
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