Oldenburg. 269
Art. 216. § 1. Das Vermögen und Einkommen der zu Unterrichts-
und Wohlthätigkeitszwecken bestehenden Anstalten, Stiftungen und
Fonds darf für andere als die stiftungsmäßigen Zwecke nicht verwendet
werden.
#J# 2. Nur in dem Falle, wo der stiftungsmäßige Zweck nicht mehr
zu erreichen steht, darf eine Verwendung zu anderen ähnlichen Zwecken
mit Zustimmung der Betheiligten und, sofern Staatsanstalten in Be-
tracht kommen, mit Bewilligung des Landtags erfolgen.
Art. 217. Die von den bestehenden politischen Gemeinden bisher
unabhängigen Genossenschaften, deren neue gesetzliche Ordnung erforder-
lich ist, namentlich die Wasserbaugenossenschaften, sind soweit thunlich
nach den über die politischen Gemeinden geltenden Grundsätzen gesetzlich
zu regeln. Den Wasserbaugenossenschaften ist bei der Anstellung ihrer
Beamten Mitwirkung zu geben.
Art. 218. 1. Die Verhältnisse der Marken und Markengenossen-
schaften in den Kreisen Vechta und Cloppenburg sind durch ein dem
nächsten Landtage vorzulegendes Gesetz neu zu ordnen.
#§ 2. Das bisher vom Staate, vom Gutsherrn oder vom Marken-
richter ausgeübte Recht, von den Markengründen in den ehemals münster-
schen Kreisen die s. g. tertia marcalis d. h. den dritten Theil der Marken-
flächen an sich zu ziehen, desgleichen die in den vormals unter hannover-
cher Hoheit gestandenen Marken hergebrachten markenrichterlichen An-
prüche auf Grund und Boden, sollen durch ein Gesetz aufgehoben und
ollen über die Verwendung derselben die näheren gesetzlichen Be-
stimmungen, unter wesentlicher Berücksichtigung der nicht marken-
berechtigten Grundbesitzer und der Nichtgrundbesitzer, getroffen werden.
5+3. Bis zur Erlassung dieses Gesetzes bleiben die bestehenden
Verhältnisse, insbesondere die angeführten markenrichterlichen Rechte,
in dem Umfange, in welchem sie gegenwärtig ausgeübt werden,
in Kraft.
Art. 219. Zur Bewirkung der Nutzbarmachung unbebauter Flächen,
insbesondere zu dem Zwecke, den Unbemittelten die Erwerbung von
Erundbesitz zu erleichtern, soll für das Herzogthum Oldenburg eine
dem Staatsministerium unmittelbar untergeordnete Behörde hergestellt
werden.
Dieser Behörde ist die Leitung der Anstalten und Einrichtungen,
welche vom Staate zu dem gedachten Zwecke getroffen werden, zu über-
tragen. Das Gesetz hat zu bestimmen, inwieweit derselben die Aus-
weisungen der dem Staate zustehenden unangebauten Flächen zu über-
lassen sind. Auch soll sie durch angemessene Staatsmittel zu geeigneter
Unterstützung von Anbauern in den Stand gesetzt werden.
Art. 220. Bis zur Erlassung der Gesetze, welche zur Ausführung
der im Staatsgrundgesetze ausgesprochenen Grundsätze erforderlich oder
bereits in Aussicht gestellt sind, bleiben die bestehenden in Gesetz und
Herkommen begründeten Normen in Gültigkeit, sofern solchen nicht Be-
stimmungen des Staatsgrundgesetzes entgegenstehen.