Preuhen. 273
Gesetzgebung verkündigte und von beiden Kammern Unseres König-
reichs anerkannte Verfassung des preußischen Staats der darin ange-
ordneten Revision unterworfen ist, die Verfassung in Uebereinstimmung
mit beiden Kammern endgültig festgestellt haben.
Wir verkünden demnach dieselbe als Staatsgrundgesetz, wie folgt:
Titel I.
Vom Staatsgebiete.
Art. 1. Alle Landestheile der Monarchie in ihrem gegenwärtigen
Umfange bilden das preußische Staatsgebiet.
Art. 2. Die GErenzen dieses Staatsgebiets können nur durch ein
Gesetz verändert werden.
Titel II.
Von den Rechten der Preußen.
Art. 3. Die Verfassung und das Gesetz bestimmen, unter welchen
Bedingungen die Eigenschaft eines Preußen und die staatsbürgerlichen
Rechte erworben, ausgeübt und verloren werden. .
Art. 4. Alle Preußen sind vor dem Gesetze gleich. Standesvor-
rechte finden nicht statt 1). Die öffentlichen Aemter sind, unter Ein-
altung der von den Gesetzen festgestellten Bedingungen, für alle dazu
Befähigten gleich zugänglich.
Art. 5. Die persönliche Freiheit ist gewährleistet. Die Bedingungen
und Formen, unter welchen eine Beschränkung derselben, insbesondere
eine Verhaftung zulässig ist, werden durch das Gesetz bestimmt.
rrt. 6. Die Wohnung ist unverletzlich. Das Eindringen in die-
selbe und Haussuchungen, so wie die Beschlagnahme von Briefen und
apieren sind nur in den gesetzlich bestimmten Fällen und Formen
gestattet. «
» Art. 7. Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden.
Ausnahmegerichte und außerordentliche Kommissionen sind unstatthaft.
rt. 8. Strafen können nur in Gemäßheit des Gesetzes angedroht
oder verhängt werden.
Art. 9. Das Eigenthum ist unverletzlich. Es kann nur aus
Gründen des öffentlichen Wohles gegen vorgängige in dringenden
ällen wenigstens vorläufig festzustellende Entschädigung nach Maaß-
gabe des Gesetzes entzogen oder beschränkt werden.
„Art. 10. Der bürgerliche Tod und die Strafe der Vermögens-
einziehung finden nicht statt.
Art. 11. Die Freiheit der Auswanderung kann von Staatswegen
nur in Bezug auf die Wehrpflicht beschränkt werden.
Abzugsgelder dürfen nicht erhoben werden.
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bar ) Sierzu erging die Deklaration vom 10. Juni 1854, betreffend die Rechte der mittel-
12' Fewordenen deuischen Reichsfürsten und Grafen; ogl. dazu auch Verordnung vom
En ovember 1855, betreffend die Ausführung des Gesetzes vom 10. Juni 1854, und
fa entz wegen Ordnung der Rechtsverhältnisse der mittelbar gewordenen deutschen Reichs-
cften und Grafen vom 15. März 1869
Stoerk= v. Nauchhaupt, Handb. d. deutschen Verfassungen. 18