276 Preußen.
Art. 37. Der Militairgerichtsstand des Heeres beschränkt sich auf
Strafsachen und wird durch das Gesetz geregelt. Die Bestimmungen
über die Militairdisziplin im Heere bleiben Gegenstand besonderer Ver-
ordnungen.
Art. 38. Die bewaffnete Macht darf weder in noch außer dem
Dienste berathschlagen oder sich anders, als auf Befehl versammeln.
Versammlungen und Vereine der Landwehr zur Berathung militairischer
Einrichtungen, Befehle und Anordnungen sind auch dann, wenn dieselbe
nicht zusammenberufen ist, untersagt.
Art. 39. Auf das Heer finden die in den Artikeln 5, 6, 29, 30
und 32 enthaltenen Bestimmungen nur in soweit Anwendung, als die
militairischen Gesetze und Disziplinarvorschriften nicht entgegenstehen.
Art. 40 und 41 19).
Art. 2. Die Errichtung von Lehen ist untersagt.
Der in Bezug auf die vorhandenen Lehen noch bestehende Lehns-
verband soll durch gesetzliche Anordnung aufgelöst werden.
Art. 3. Die Bestimmungen des Artikels 2 finden auf Thronlehen
und auf die außerhalb des Staats liegenden Lehen keine Anwendung.
Art. 42 2). Ohne Entschädigung bleiben aufgehoben, nach Maaß-
gabe der ergangenen besonderen Gesetze:
1) das mit dem Besitze gewisser Grundstücke verbundene Recht
der Ausübung oder Ubertragung der richterlichen Gewalt (Titel VI
der Verfassungs-Urkunde) und die aus diesem Rechte fließenden
Exemtionen und Abgaben;
2) die aus dem gerichts= und schutzherrlichen Verbande, der früheren
Erbunterthänigkeit, der früheren Steuer= und Gewerbe-Verfassung her-
stammenden Verpflichtungen.
Mit den aufgehobenen Rechten fallen auch die Gegenleistungen und
Lasten weg, welche den bisher Berechtigten dafür oblagen.
Titel III.
Vom Könige.
Art. 43. Die Person des Königs ist unverletzlich.
Art. Ai. Die Minister des Königs sind verantwortlich. Alle
Regierungsakte des Königs bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Gegen-
zeichnung eines Ministers, welcher dadurch die Verantwortlichkeit über-
nimmt.
Art. 45. Dem Könige allein steht die vollziehende Gewalt zu.
Er ernennt und entläßt die Minister. Er befiehlt die Verkündigung der
Gesetze und erläßt die zu deren Ausführung nöthigen Verordnungen.
Art. 46. Der König führt den Oberbefehl über das Heer.
Art. 47. Der König besetzt alle Stellen im Heere, sowie in den
brigen Zweigen des Staatsdienstes, sofern nicht das Gesetz ein Anderes
verordnet.
1) Art. 40 und 41 sind ersetzt worden durch Gesetz vom 5. Juni 1852 Art. 2 und 3.
*7) Art. 42 neu gefaßt durch Gesetz vom 14. Aprik 1856.