Full text: Handbuch der Deutschen Verfassungen.

Preußen. 277 
Art. 48. Der König hat das Recht, Krieg zu erklären und Frieden 
zu schließen, auch andere Verträge mit fremden Regierungen zu errichten. 
Letztere bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Zustimmung der Kammern, 
sofern es Handelsverträge sind, oder wenn dadurch dem Staate Lasten 
oder einzelnen Staatsbürgern Verpflichtungen auferlegt werden. 
Art. 49. Der König hat das Recht der Begnadigung und Straf- 
milderung. 
Zu Gunsten eines wegen seiner Amtshandlungen verurtheilten 
Ministers kann dieses Recht nur auf Antrag derjenigen Kammer aus- 
geübt werden, von welcher die Anklage ausgegangen ist. 
Der König kann bereits eingeleitete Untersuchungen nur auf Grund 
eines besonderen Gesetzes niederschlagen. 
Art. 50. Dem Könige steht die Verleihung von Orden und anderen 
mit Vorrechten nicht verbundenen Auszeichnungen zu. 
Er übt das Münzrecht nach Maaßgabe des Gesetzes. 
Art. 51. Der König beruft die Kammern und schließt ihre Sitzungen. 
Er kann sie entweder beide zugleich oder auch nur eine auflösen. Es 
müssen aber in einem solchen Falle innerhalb eines Zeitraums von sechszig 
Tagen nach der Auflösung die Wähler und innerhalb eines Zeitraums von 
neunzig Tagen nach der Auflösung die Kammern versammelt werden. 
Art. 52. Der König kann die Kammern vertagen. Ohne deren 
Zustimmung darf diese Vertagung die Frist von dreißig Tagen nicht 
übersteigen und während derselben Session nicht wiederholt werden. 
Art. 53. Die Krone ist, den Königlichen Hausgesetzen gemäß, 
erblich in dem Mannsstamme des Königlichen Hauses nach dem Rechte 
der Erstgeburt und der agnatischen Linealfolge. 
Art. 54. Der König wird mit Vollendung des achtzehnten Lebens- 
jahres volljährig. 
Er leistet in Gegenwart der vereinigten Kammern das eidliche Ge- 
löbniß, die Verfassung des Königreichs fest und unverbrüchlich zu halten 
und in Uebereinstimmung mit derselben und den Gesetzen zu regieren. 
Art. 55. Ohne Einwilligung beider Kammern kann der König 
nicht zugleich Herrscher fremder Reiche sein. 
Art. 56. Wenn der König minderjährig oder sonst dauernd ver- 
hindert ist, selbst zu regieren, so übernimmt derjenige volljährige Agnat 
(Art. 53), welcher der Krone am nächsten steht, die Regentschaft. 
hat sofort die Kammern zu berufen, die in vereinigter Sitzung über die 
Nothwendigkeit der Regentschaft beschließen. ç 
Art. 57. Itt kein volljähriger Agnat vorhanden und nicht bereits 
vorher gesetzliche Fürsorge für diesen Fall getroffen, so hat das Staats- 
ministerium die Kammern zu berufen, welche in vereinigter Sitzung 
einen Regenten erwählen. Bis zum Antritt der Regentschaft von Seiten 
desselben führt das Staatsministerium die Regierung. 
Art. 58. Der Regent übt die dem Könige zustehende Gewalt in 
dessen Namen aus. Derselbe schwört nach Einrichtung der Regentschaft 
vor den vereinigten Kammern einen Eid, die Verfassung des König- 
reichs fest und unverbrüchlich zu halten und in Uebereinstimmung mit 
derselben und den Gesetzen zu regieren.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.