Full text: Handbuch der Deutschen Verfassungen.

278 Preußen. 
Bis zu dieser Eidesleistung bleibt in jedem Falle das bestehende ge- 
sammte Staatsministerium für alle Regierungshandlungen verantwortlich. 
Art. 59. Dem Kron-Fideikommißfonds verbleibt die durch das 
Gesetz vom 17. Januar 1820 auf die Einkünfte der Domainen und Forsten 
angewiesene Rente. 
Titel IlV. 
Von den Ministern. 
Art. 60. Die Minister, sowie die zu ihrer Vertretung abgeordneten 
Staatsbeamten haben Zutritt zu jeder Kammer und müssen auf ihr Ver- 
langen zu jeder Zeit gehört werden. 
Jede Kammer kann die Gegenwart der Minister verlangen. 
Die Minister haben in einer oder der anderen Kammer nur dann 
Stimmrecht, wenn sie Mitglieder derselben sind. 
Art. 61. Die Minister können durch Beschluß einer Kammer wegen 
des Verbrechens der Verfassungsverletzung, der Bestechung und des Ver- 
rathes angeklagt werden. Ueber solche Anklage entscheidet der oberste 
Gerichtshof der Monarchie in vereinigten Senaten. So lange noch zwei 
oberste Gerichtshöfe bestehen, treten dieselben zu obigem Zwecke zusammen. 
Die näheren Bestimmungen über die Fälle der Verantwortlichkeit, 
über das Verfahren und über die Strafen werden einem besonderen 
Gesetze vorbehalten. 
Titel V. 
!46 Von den Kammern 1). 
Art. 62. Die gesetzgebende Gewalt wird gemeinschaftlich durch den 
König und durch zwei Kammern ausgeübt. 
Die Uebereinstimmung des Königs und beider Kammern ist zu 
jedem Gesetze erforderlich. 
Finanzgesetz-Entwürfe und Staatshaushalts-Etats werden zuerst der 
zweiten Kammer vorgelegt; letztere werden von der ersten Kammer im 
Ganzen angenommen oder abgelehnt. 
Art. 63. Nur in dem Falle, wenn die Aufrechthaltung der öffent- 
lichen Sicherheit, oder die Beseitigung eines ungewöhnlichen Nothstandes 
es dringend erfordert, können, insofern die Kammern nicht versammelt 
sind, unter Verantwortlichkeit des gesammten Staatsministeriums, Ver- 
ordnungen, die der Verfassung nicht zuwiderlaufen, mit Gesetzeskraft 
erlassen werden. Dieselben sind aber den Kammern bei ihrem nächsten 
Zusammentritt zur Genehmigung sofort vorzulegen. 
Art. 64. Dem Könige, so wie jeder Kammer, steht das Recht zu, 
Gesetze vorzuschlagen. 
Gesetzesvorschläge, welche durch eine der Kammern oder den König 
verworfen worden sind, können in derselben Sitzungsperiode nicht wieder 
vorgebracht werden. 
1) Die Erste Kammer wird fortan das Herrenhaus und die Zweite 
Kammer das Haus der Abgeordneten genannt. Gesetz vom 
30. Mai 1855.
	        
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