278 Preußen.
Bis zu dieser Eidesleistung bleibt in jedem Falle das bestehende ge-
sammte Staatsministerium für alle Regierungshandlungen verantwortlich.
Art. 59. Dem Kron-Fideikommißfonds verbleibt die durch das
Gesetz vom 17. Januar 1820 auf die Einkünfte der Domainen und Forsten
angewiesene Rente.
Titel IlV.
Von den Ministern.
Art. 60. Die Minister, sowie die zu ihrer Vertretung abgeordneten
Staatsbeamten haben Zutritt zu jeder Kammer und müssen auf ihr Ver-
langen zu jeder Zeit gehört werden.
Jede Kammer kann die Gegenwart der Minister verlangen.
Die Minister haben in einer oder der anderen Kammer nur dann
Stimmrecht, wenn sie Mitglieder derselben sind.
Art. 61. Die Minister können durch Beschluß einer Kammer wegen
des Verbrechens der Verfassungsverletzung, der Bestechung und des Ver-
rathes angeklagt werden. Ueber solche Anklage entscheidet der oberste
Gerichtshof der Monarchie in vereinigten Senaten. So lange noch zwei
oberste Gerichtshöfe bestehen, treten dieselben zu obigem Zwecke zusammen.
Die näheren Bestimmungen über die Fälle der Verantwortlichkeit,
über das Verfahren und über die Strafen werden einem besonderen
Gesetze vorbehalten.
Titel V.
!46 Von den Kammern 1).
Art. 62. Die gesetzgebende Gewalt wird gemeinschaftlich durch den
König und durch zwei Kammern ausgeübt.
Die Uebereinstimmung des Königs und beider Kammern ist zu
jedem Gesetze erforderlich.
Finanzgesetz-Entwürfe und Staatshaushalts-Etats werden zuerst der
zweiten Kammer vorgelegt; letztere werden von der ersten Kammer im
Ganzen angenommen oder abgelehnt.
Art. 63. Nur in dem Falle, wenn die Aufrechthaltung der öffent-
lichen Sicherheit, oder die Beseitigung eines ungewöhnlichen Nothstandes
es dringend erfordert, können, insofern die Kammern nicht versammelt
sind, unter Verantwortlichkeit des gesammten Staatsministeriums, Ver-
ordnungen, die der Verfassung nicht zuwiderlaufen, mit Gesetzeskraft
erlassen werden. Dieselben sind aber den Kammern bei ihrem nächsten
Zusammentritt zur Genehmigung sofort vorzulegen.
Art. 64. Dem Könige, so wie jeder Kammer, steht das Recht zu,
Gesetze vorzuschlagen.
Gesetzesvorschläge, welche durch eine der Kammern oder den König
verworfen worden sind, können in derselben Sitzungsperiode nicht wieder
vorgebracht werden.
1) Die Erste Kammer wird fortan das Herrenhaus und die Zweite
Kammer das Haus der Abgeordneten genannt. Gesetz vom
30. Mai 1855.