Full text: Handbuch der Deutschen Verfassungen.

Preußen. 283 
Art. 2. Bei Verbrechen erfolgt die Entscheidung über die Schuld 
des Angeklagten durch Geschworene, insoweit ein mit vorheriger Zu- 
stimmung der Kammern erlassenes Gesetz nicht Ausnahmen bestimmt. 
Die Bildung des Geschworenengerichts regelt das Gesetz. 
Art. 3. Es kann durch ein mit vorheriger Zustimmung der Kammern 
zu erlassendes Gesetz ein besonderer Gerichtshof errichtet werden, dessen 
Zuständigkeit die Verbrechen des Hochverraths und diejenigen Ver- 
brechen gegen die innere und äußere Sicherheit des Staats, welche ihm 
durch das Gesetz überwiesen werden, begreift. 
Art. 96. Die Kompetenz der Gerichte und Verwaltungsbehörden 
wird durch das Gesetz bestimmt. Ueber Kompetenzkonflikte zwischen den 
Verwaltungs= und Gerichtsbehörden entscheidet ein durch das Gesetz 
bezeichneter Gerichtshof. 
Art. 97. Die Bedingungen, unter welchen öffentliche Civil= und 
Militairbeamte wegen durch Ueberschreitung ihrer Amtsbefugnisse ver- 
übter Rechtsverletzungen gerichtlich in Anspruch genommen werden können, 
bestimmt das Gesetz. Eine vorgängige Genehmigung der vorgesetzten 
Dienstbehörde darf jedoch nicht verlangt werden. 
Titel VII. 
Von den nicht zum Richterstande gehörigen Staatsbeamten. 
Art. 98. Die besonderen Rechtsverhältnisse der nicht zum Richter- 
stande gehörigen Staatsbeamten, einschließlich der Staatsanwälte, sollen 
durch ein Gesetz geregelt werden, welches, ohne die Regierung in der 
Wahl der ausführenden Organe zweckwidrig zu beschränken, den Staats- 
beamten gegen willkürliche Entziehung von Amt und Einkommen an- 
gemessenen Schutz gewährt. 
Titel VIII. 
Von den Finanzen. 
Art. 99. Alle Einnahmen und Ausgaben des Staats müssen für 
jedes Jahr im Voraus veranschlagt und auf den Staatshaushalts-Etat 
gebracht werden. 
Letzterer wird jährlich durch ein Gesetz festgestellt. 
Art. 100. Steuern und Abgaben für die Staatskasse dürfen nur, 
so weit sie in den Staatshaushalts-Etat ausgenommen oder durch be- 
sondere Gesetze angeordnet sind, erhoben werden. 
Art. 101. In Betreff der Steuern können Bevorzugungen nicht 
eingeführt werden. * 
Die bestehende Steuergesetzgebung wird einer Revision unterworfen 
und dabei jede Bevorzugung abgeschafft. 
Art. 102. Gebühren können Staats= oder Kommunalbeamte nur 
auf Grund des Gesetzes erheben. 
Art. 103. Die Aufnahme von Anleihen für die Staatskasse findet 
nur auf Grund eines Gesetzes statt. Dasselbe gilt von der Uebernahme 
von Garantieen zu Lasten des Staats.
	        
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