284 Preußen.
Art. 104. Zu Etats-Ueberschreitungen ist die nachträgliche Ge-
nehmigung der Kammern erforderlich.
Die Rechnungen über den Staatshaushalts-Etat werden von der
Ober-Rechnungskammer geprüft und festgestellt. Die allgemeine Rech-
nung über den Staatshaushalt jeden Jahres, einschließlich einer Ueber-
sicht der Staatsschulden, wird mit den Bemerkungen der Ober-Rechnungs-
kammer zur Entlastung der Staatsregierung den Kammern vorgelegt.
Ein besonderes Gesetz wird die Einrichtung und die Befugnisse der
Ober-Rechnungskammer bestimmen.
Titel K.
Von den Gemeinden, Kreis-, Bezirks= und Provinzial-Verbänden.
Art. 105 1). Die Vertretung und Verwaltung der Gemeinden,
Kreise und Provinzen des Preußischen Staates wird durch besondere
Gesetze näher bestimmt.
Allgemeine Bestimmungen.
Art. 106. Gesetze und Verordnungen sind verbindlich, wenn sie in
der vom Gesetze vorgeschriebenen Form bekannt gemacht worden sind.
Die Prüfung der Rechtsgültigkeit gehörig verkündeter Königlicher
Verordnungen steht nicht den Behörden, sondern nur den Kammern zu.
Art. 107. Die Verfassung kann auf dem ordentlichen Wege der
Gesetzgebung abgeändert werden, wobei in jeder Kammer die gewöhn-
liche absolute Stimmenmehrheit bei zwei Abstimmungen, zwischen welchen
ein Zeitraum von wenigstens ein und zwanzig Tagen liegen muß, genügt.
Art. 108. Die Mitglieder der beiden Kammern und alle Staats-
beamten leisten dem Könige den Eid der Treue und des Gehorsams und
beschwören die gewissenhafte Beobachtung der Verfassung.
Eine Vereidigung des Heeres auf die Verfassung findet nicht statt.
Art. 109. Die bestehenden Steuern und Abgaben werden fort-
erhoben und alle Bestimmungen der bestehenden Gesetzbücher, einzelnen
Gesetze und Verordnungen, welche der gegenwärtigen Verfassung nicht
zuwiderlaufen, bleiben in Kraft, bis sie durch ein Gesetz abgeändert werden.
Art. 110. Alle durch die bestehenden Gesetze angeordneten Be-
hörden bleiben bis zur Ausführung der sie betreffenden organischen
Gesetze in Thätigkeit.
Art. 111. Für den Fall eines Krieges oder Aufruhrs können bei
dringender Gefahr für die öffentliche Sicherheit die Artikel 5, 6, 7, 27,
28, 29, 30 und 36 der Verfassungs-Urkunde zeit= und distriktsweise außer
Kraft gesetzt werden. Das Nähere bestimmt das Gesetz.
Uebergangsbestimmungen.
Art. 1122).
Art. 113. Vor der erfolgten Revision des Strafrechts wird über
Vergehen, welche durch Wort, Schrift, Druck oder bildliche Darstellung
begangen werden, ein besonderes Gesetz ergehen.
1) Seine vorstehende Fassung erhielt Art. 105 durch Gesetz vom 24. Mai 1853.
*) Art. 112 ist aufgehoben durch Gesetz vom 10. Juli 1906.