Full text: Handbuch der Deutschen Verfassungen.

Preußen. 285 
Art. 114 1v). 
Art. 115:). Bis zum Erlasse des im Art. 72 vorgesehenen Wahl- 
gesetzes bleibt die Verordnung vom 30. Mai 1849, die Wahl der Ab- 
geordneten zur zweiten Kammer betreffend, in Kraft. 
Art. 116. Die noch bestehenden beiden obersten Gerichtshöfe sollen 
zu einem Einzigen vereinigt werden. Die Organisation erfolgt durch ein 
besonderes Gesetz. 
Art. 117. Auf die Ansprüche der vor Verkündigung der Ver- 
fassungs-Urkunde etatsmäßig angestellten Staatsbeamten soll im Staats- 
dienergesetz besondere Rücksicht genommen werden. 
Art. 118. Sollten durch die für den deutschen Bundesstaat auf 
Grund des Entwurfs vom 26. Mai 1849 festzustellende Verfassung Ab- 
änderungen der gegenwärtigen Verfassung nöthig werden, so wird der 
König dieselben anordnen und diese Anordnungen den Kammern bei 
ihrer nächsten Versammlung mittheilen. 
Die Kammern werden dann Beschluß darüber fassen, ob die vor- 
läufig angeordneten Abänderungen mit der Verfassung des deutschen 
Bundesstaats in Uebereinstimmung stehen. 
Art. 119. Das im Artikel 54 erwähnte eidliche Gelöbniß des Königs, 
so wie die vorgeschriebene Vereidigung der beiden Kammern und aller 
Staatsbeamten, erfolgen sogleich nach der auf dem Wege der Gesetz- 
gebung vollendeten gegenwärtigen Revision dieser Verfassung. (Artikel 62 
und 108.) . 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und bei- 
gedrucktem Königlichen Insiegel. 
Gegeben Charlottenburg, den 31. Januar 1850. 
(L. S.) Friedrich Wilhelm. 
Graf v. Branden burg. v. Ladenberg. v. Manteuffel. 
v. Strotha. v. d. Heydt. v. Rabe. Simons. v. Schleinitz. 
1) Art. 114 ist aufgehoben durch Gesetz vom 14. April 1856. · 
2) Den Wahlgesetzen vom 6. Dezember 1848 und vom 30. Mai 
1849 treten die Gesetze vom 30. April 1851 hinzu. — (Gesetz vom 
30. April 1851.) 
Bis zum Erlasse des Wahlgesetzes (Artikel 72 der Verfassungs- 
urkunde) treten die Vorschriften des Artikel 115 der Verfassungsurkunde, 
insoweit sie den Vorschriften dieses Gesetzes entgegenstehen, außer 
Kraft. — (Gesetz über die Abänderung des Wahlverfahrens vom 28. Juni 
1906 Art. IV.) Vgl. auch die Anmerkung zu Art. 71.
	        
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