Reuß ä. L. 289
z 14. Für die mit ständischer Genehmigung bisher aufgenommenen
Landesschulden haftet das gesammte Staatsvermögen (5 13).
Neue Landesschulden, d. h. solche, wodurch die Masse der bestehenden
vermehrt oder die verfassungsmäßige Tilgung wieder aufgehoben oder
beschränkt wird, sind ohne ausdrückliche Einwilligung, und in dem Aus-
nahmefalle des § 73 ohne nachträgliche Genehmigung der Stände un-
gültig und unverbindlich; es bleiben diejenigen dafür persönlich ver-
haftet, welche solche Anleihen gemacht und die Schuldurkunden aus-
gefertigt haben.
Bei Aufnahme von Landesschulden muß zugleich auf Tilgung des
Kapitals innerhalb eines Zeitraums von längstens 50 Jahren sichere
Vorkehrung getroffen werden.
5*’15. Die Einkünfte des Staatsvermögens bilden die Lande kasse,
aus welcher, vorläufig mit Beibehaltung ihrer bisherigen Unter-
abtheilungen und Nebenbranchen, aller eigentliche Landesaufwand be-
stritten wird; dieselbe steht unter Aufsicht und Leitung der Landesregierung.
Der jährliche Bedarf für die verschiedenen Zweige der Landesver-
waltung wird künftig für je dreijährige Perioden unter der in den §## 70
—3 bestimmten Mitwirkung der Landesvertretung mit landesherrlicher
Genehmigung festgesetzt. Andere als etatsmäßige Ausgaben dürfen nicht
angeordnet werden.
Eine vollständige Uebersicht der Landesrechnungen ist jährlich durch
den Druck zur allgemeinen Kenntniß zu bringen.
*16. Das Kammervermögen besteht aus
a) den Domanialgrundstücken an Residenz= und anderen Schlössern,
den dazu gehörigen Gebäuden, Gärten, Wiesen, Teichen, Forsten und
Waldstücken, Fischereien, den Domanialgütern mit ihren Zubehörungen,
den ökonomisch-technischen Anstalten der Ziegel= und Kalkhütten;
b) dem sämmtlichen in den Fürstlichen Schlössern und Domanial=
gebäuden befindlichen Inventar nach den hierüber aufgenommenen in
den Fürstlichen Archiven niedergelegten Verzeichnissen;
c) den zeither in die Kammerkassen gewiesenen, aus den landes-
herrlichen Regalien und aus der Grundherrlichkeit fließenden Zinsen,
enten und Naturalabgaben, auch andern Gerechtsamen;
d) den, nach den bisherigen Ablösungen gegenwärtig noch be-
stehenden Naturalleistungen an Diensten und Frohnen zum Behufe der
Domainenverwaltung bis zu deren Ablösung;
e) den aus der Ablösung von dergleichen und ähnlichen Gerecht-
samen herrührenden Ablösungskapitalien und Renten;
« f) der Lehnsherrlichkeit und den davon abfallenden Nutzungen
bis zu deren gänzlicher Aufhebung, bis wohin auch etwa heimfallende
Lehne dem Kammervermögen einzuverleiben sind.
§5 17. Das Kammervermögen ist Haus-Domanial= und Familiengut
(Familienfideicommiß) des Fürstlichen Hauses; die damit verbundenen
echte und Einkünfte können demselben ohne Entschädigung nicht ent-
zogen werden.
Stoerk= v. Nauchhaupt, Handb. d. deutschen Verfassungen. 19