Reuß ä. L. 291
# der bezüglichen Bundesgesetzgebung in Uebereinstimmung ge-
racht.
6(22. Der Aufenthalt im Fürstenthume verpflichtet zur Beobachtung
der Gesetze desselben und begründet den gesetzlichen Schutz.
g 23. Die Staatsangehörigen sind auch im Auslande den hiesigen
Landesgesetzen, soweit das Land dabei betheiligt ist, Gehorsam schuldig
und nach denselben auch wegen der im Auslande begangenen Hand-
lungen zu beurtheilen. Sie werden an andere Staaten nicht aus-
geliefert und vor fremde Gerichte nicht gestellt, so weit nicht auf volle
Gegenseitigkeit gegründeten Rechtshülfsverträge mit andern Staaten
oder allgemeine Bundesgesetze eine Ausnahme hierbei festftellen.
5*s2 4. Die Staatsangehörigen sind vor dem Gesetze gleich.
25. Die Freiheit der Person ist keinen andern als den durch das
Gesetz vorgeschriebenen Beschränkungen unterworfen.
Jedem Unterthan steht der Wegzug aus dem Lande unter den gesetz-
lichen Voraussetzungen frei.
Nachsteuern und Abzugsgelder dürfen auch ferner nicht erhoben
werden.
526. Die Verschiedenheit des Standes und der Geburt begründet
keinen Unterschied in der Berufung zu irgend einer Stelle im Staats-
dienste, doch wird dafür die Angehörigkeit zu einer der anerkannten
christlichen Confessionen erfordert.
§# 27. Jeder Staatsangehörige hat das Recht, über gesetz= oder
ordnungswidriges Verfahren einer Behörde bei der vorgesetzten Ober-
behörde schriftliche Beschwerde zu führen.
Elaubt sich derselbe bei einer abschlägigen Bescheidung der obersten
Behäörde nicht beruhigen zu können, so darf er seine Beschwerde bei den
Ständen zum Zweck der verfassungsmäßigen Behandlung einbringen.
§ 28. Die Beschlagnahme von Briefen und Papieren darf, außer
bei einer Verhaftung oder Haussuchung, nur in Kraft eines richterlichen,
mit Gründen versehenen Befehls vorgenommen werden, welcher sofort
oder spätestens binnen 24 Stunden dem Betheiligten zugestellt werden soll.
Das Briefgeheimniß ist gewährleistet.
Die bei strafrechtlichen Untersuchungen und in Kriegsfällen noth-
wendigen Beschränkungen sind durch die Gesetzgebung festzustellen.
529. Die Angelegenheiten der Presse, des Vereins= und Versamm-
lungsrechts werden, so weit dies nicht bereits geschehen, durch die Ge-
setzgebung geregelt.
§ 30. Das Eigenthum ist unverletzlich. Eine Enteignung kann nur
auf Grund eines Gesetzes, aus Rücksichten des gemeinen Besten und
gegen angemessene Entschädigung vorgenommen werden.
31. Die Patrimonialgerichtsbarkeit, ingleichen aller Lehnsverband
sind aufzuheben. Die Art und Weise ist durch die Landesgesetzgebung
zu bestimmen. .
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