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5 32. Sämmtliche aus dem guts= und schutzherrlichen Verbande
fließenden persönlichen Abgaben und Leistungen kommen mit dessen
Aufhebung ohne Entschädigung in Wegfall.
Sämmtliche auf Grund und Boden haftende privatrechtliche Ab-
gaben und Lasten sind ablösbar. So weit deren Ablöslichkeit nicht bereits
besteht, ist deßhalb das Nöthige im Wege der Gesetzgebung anzuordnen.
Es soll fortan kein Grundstück mit einer unablösbaren Abgabe oder
Leistung belastet werden.
5 33. Die Wehrpflicht ist für Alle gleich. Stellvertretung bei der-
selben findet nicht Statt. Das Nähere bestimmt die Landesgesetzgebung.
6* 34. Jeder Landesangehörige hat zu den Staatslasten nach dem
Grundsatze der Gleichmäßigkeit und nach Verhältniß seines Vermögens
und seiner Kraft beizutragen. Niemand darf mit Abgaben oder anderen
Leistungen beschwert werden, wozu er nicht vermöge der Gesetze oder
Kraft besonderer Rechtstitel verbunden ist. Befreiung von Staatslasten
kann in keiner Weise gestattet oder erworben werden.
IV. Abschnitt.
Vom Staatsdienste.
#6l35. Jeder Staatsdiener ist für seine Dienstleistung verantwortlich.
Die vorgängige Genehmigung der vorgesetzten Dienstbehörde ist nicht
nothwendig, um öffentliche Beamte wegen ihrer amtlichen Handlungen
gerichtlich zu verfolgen.
Kann der Vermögensverlust, welcher durch gesetz= oder verfassungs-
widriges Verfahren eines Staatsdieners im Bereiche seiner amtlichen
Thätigkeit dem Betheiligten zugefügt worden ist, von dem betreffenden
Staatsdiener nicht ausgeglichen werden, so tritt aushülflich der Staat ein.
5 36. Alle Verfügungen in Regierungsangelegenheiten, welche der
Landesherr unterzeichnet, müssen von Seiten der obern Dienstbehörde,
welche bei dem gefaßten Beschlusse wirksam gewesen ist, durch den Vor-
stand derselben oder dessen Stellvertreter contrasignirt werden, damit
deren Verantwortlichkeit für die Uebereinstimmung der Beschlußfassung
mit den Gesetzen und der Verfassung des Landes äußerlich bekundet
werde.
Eine mit dieser Gegenzeichnung nicht versehene Verfügung ist ungültig.
Das Nähere über die Verhältnisse der Staatsdiener enthält das
Staatsdienergesetz.
V. Abschnitt.
Von der Rechtspflege.
5 37. Alle Gerichtsbarkeit geht vom Staate aus. (§ 31.) Rechts-
pflege und Verwaltung sollen von einander unabhängig sein; die richter-
liche Gewalt wird von den Gerichten innerhalb der Grenzen ihrer
Competenz unabhängig und selbstständig geübt.
Kabinets= und Ministerialjustiz ist unstatthaft.