Full text: Handbuch der Deutschen Verfassungen.

292 Reuß ä. L. 
5 32. Sämmtliche aus dem guts= und schutzherrlichen Verbande 
fließenden persönlichen Abgaben und Leistungen kommen mit dessen 
Aufhebung ohne Entschädigung in Wegfall. 
Sämmtliche auf Grund und Boden haftende privatrechtliche Ab- 
gaben und Lasten sind ablösbar. So weit deren Ablöslichkeit nicht bereits 
besteht, ist deßhalb das Nöthige im Wege der Gesetzgebung anzuordnen. 
Es soll fortan kein Grundstück mit einer unablösbaren Abgabe oder 
Leistung belastet werden. 
5 33. Die Wehrpflicht ist für Alle gleich. Stellvertretung bei der- 
selben findet nicht Statt. Das Nähere bestimmt die Landesgesetzgebung. 
6* 34. Jeder Landesangehörige hat zu den Staatslasten nach dem 
Grundsatze der Gleichmäßigkeit und nach Verhältniß seines Vermögens 
und seiner Kraft beizutragen. Niemand darf mit Abgaben oder anderen 
Leistungen beschwert werden, wozu er nicht vermöge der Gesetze oder 
Kraft besonderer Rechtstitel verbunden ist. Befreiung von Staatslasten 
kann in keiner Weise gestattet oder erworben werden. 
IV. Abschnitt. 
Vom Staatsdienste. 
#6l35. Jeder Staatsdiener ist für seine Dienstleistung verantwortlich. 
Die vorgängige Genehmigung der vorgesetzten Dienstbehörde ist nicht 
nothwendig, um öffentliche Beamte wegen ihrer amtlichen Handlungen 
gerichtlich zu verfolgen. 
Kann der Vermögensverlust, welcher durch gesetz= oder verfassungs- 
widriges Verfahren eines Staatsdieners im Bereiche seiner amtlichen 
Thätigkeit dem Betheiligten zugefügt worden ist, von dem betreffenden 
Staatsdiener nicht ausgeglichen werden, so tritt aushülflich der Staat ein. 
5 36. Alle Verfügungen in Regierungsangelegenheiten, welche der 
Landesherr unterzeichnet, müssen von Seiten der obern Dienstbehörde, 
welche bei dem gefaßten Beschlusse wirksam gewesen ist, durch den Vor- 
stand derselben oder dessen Stellvertreter contrasignirt werden, damit 
deren Verantwortlichkeit für die Uebereinstimmung der Beschlußfassung 
mit den Gesetzen und der Verfassung des Landes äußerlich bekundet 
werde. 
Eine mit dieser Gegenzeichnung nicht versehene Verfügung ist ungültig. 
Das Nähere über die Verhältnisse der Staatsdiener enthält das 
Staatsdienergesetz. 
V. Abschnitt. 
Von der Rechtspflege. 
5 37. Alle Gerichtsbarkeit geht vom Staate aus. (§ 31.) Rechts- 
pflege und Verwaltung sollen von einander unabhängig sein; die richter- 
liche Gewalt wird von den Gerichten innerhalb der Grenzen ihrer 
Competenz unabhängig und selbstständig geübt. 
Kabinets= und Ministerialjustiz ist unstatthaft.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.