Full text: Handbuch der Deutschen Verfassungen.

294 Reuß ä. L. 
Unberührt bleiben die reichs= oder landesrechtlichen Bestimmungen, 
nach welchen der Staat oder eine Gemeinde für den von seinen bzw. 
ihren Beamten in Ausübung der ihnen anvertrauten öffentlichen Gewalt 
zugefügten Schaden nur aushilfsweise oder wie ein Bürge haftet. 
Die Confiscation kann nur rücksichtlich einzelner Sachen, 
di als Gegenstand oder Werkzeug eines Vergehens gedient haben, Statt 
inden. 
s 44. Moratorien (Zahlungsgestundungen) dürfen von Staatswegen 
nicht ertheilt werden. 
. Der Landesherr hat in Strafrechtsfällen das Recht der 
Abolition (Niederschlagung des Prozesses) so wie der Verwandlung, 
Minderung und des Erlasses der Strafe, kann aber zuerkannte Strafen 
nicht schärfen. 
VI. Abschnitt. 
Von den kirchlichen Verhältnissen, von den Schulen und milden 
Stiftungen. 
§46. Jeder Staatsangehörige ist unbeschränkt in der häuslichen 
Uebung seiner Religion. Nur den anerkannten christlichen Confessionen 
steht die freie öffentliche Religionsübung zu. Die evangelisch-lutherische 
Kirche ist die Landeskirche. 
5s 47. Die GElieder der christlichen Confessionen genießen gleiche 
bürgerliche und politische Rechte. Andere Glaubensgenossen haben an 
den staatsbürgerlichen Rechten nur in dem Maße Antheil, wie ihnen 
derselbe zeither zugestanden worden ist oder künftig gesetzlich zugestanden 
werden wird. 
§5 48. Dem Landesherrn stehen die in der Kirchenverfassung be- 
gründeten Episcopalrechte über die Landeskirche zu. Er übt die Staats- 
gewalt über die Kirchen, die Aufsicht und das Schutzrecht über die- 
selben aus. 
#s 49. Für die Bildung der Jugend soll durch öffentliche Schulen 
überall genügend gesorgt werden. Eltern und deren Stellvertreter dürfen 
ihre Kinder oder Pflegebefohlenen nicht ohne den für die untern Volks- 
schulen vorgeschriebenen Unterricht lassen. 
Das ganze Unterrichts= und Erziehungswesen steht unter der Ober= 
aufsicht der geistlichen Oberbehörde- 
50. Die kirchlichen und Schulbeamten sind in ihren bürgerlichen 
Beziehungen und Handlungen den Gesetzen des Staats unterworfen. 
Beschwerden über deren Amtsführung (disziplinarische Vergehungen) 
sind durch die kirchliche Oberbehörde zu erledigen. Auf Klage wegen 
Ueberschreitung der geistlichen Amtsbefugnisse hat dieselbe Behörde nach 
vorgängiger Erörterung entsprechende Verfügung zu treffen. Wird 
letztere für unzureichend erachtet, so kann die Beschwerde an den Landes- 
herrn gebracht werden. 
#ml51. Alle milden Stiftungen ohne Ausnahme, sie mögen für den 
Cultus (gottesdienstliche Anstalten), den Unterricht oder die Wohlthätig- 
keit bestimmt sein, stehen unter dem besonderen Schutze des Staats, 
und das Vermögen oder Einkommen derselben darf unter keinem Vor-
	        
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