Reuß ä. L. 295
wande zum Staatsvermögen eingezogen oder für andere als stiftungs-
mähßige Zwecke verwendet werden.
Nur in dem Falle, wo der stiftungsmäßige Zweck nicht mehr zu
erreichen steht, darf eine Verwendung zu andern ähnlichen Zwecken
mit Zustimmung der Betheiligten und, sofern allgemeine Landesanstalten
in Betracht kommen, mit Einwilligung der Landesvertretung erfolgen.
552. Vermächtnisse und Schenkungen zu Gunsten einer frommen
Stiftung bedürfen zu ihrer Gültigkeit keiner vorgängigen landesherrlichen
Bestätigung.
Privatstiftungen sollen, so lange ihr Zweck mit den Gesetzen des
Landes bestehen kann, nicht verändert werden.
VII. Abschnitt.
Von der Landesvertretung 1).
§53. Das gesammte Fürstenthum Reuß älterer Linie hat eine
Landesvertretung, durch deren Mitwirkung innerhalb des in dieser Ver-
fassung bezeichneten Bereichs die Festigkeit und Stetigkeit in der Staats-
verwaltung erhalten und größere Sicherheit des allgemeinen Rechts-
zustandes gewährt werden soll.
Die Landesvertretung besteht aus zwölf Abgeordneten.
Zu denselben werden nebst einem Stellvertreter für jeden Ab-
geordneten
drei vom Landesherrn,
zwei von den bisher landtagsfähigen Rittergutsbesitzern, welche
einen Rittersitz im Lande haben, und von den übrigen Be-
sitzern gebundener Güter mit einem Areal von mindestens
150 Morgen, aus deren Mitte,
sieben von den übrigen wahlberechtigten Landesangehörigen,
nämlich
zwei von der Stadt Greiz,
einer von der Stadt Zeulenroda,
drei von den Landgemeinden der Herrschaft Greiz,
einer von den Landgemeinden der Herrschaft Burgk
auf je sechs Jahre gewählt. »
§54.DieWahlvonAbgeordnetenundStellvertretern·geschteht
mit Ausnahme der vom Landesherrn zu ernennenden, lediglich auf
Anordnung der Landesregierung nach Vorschrift der Wahlordnung.
Von den auf Grund dieser Verfassung zuerst gewählten Abgeordneten
und Stellvertretern tritt nach drei Jahren die Hälfte und zwar
je ein Abgeordneter und Stellvertreter von den durch den Landes-=
herrn ernannten und von den aus der Klasse der Ritterguts-
und Gutsbesitzer erwählten,
vier der durch die Bezirkswahren berufenen Abgeordneten und
Stellvertreter
nach dem Loose aus. Nachher scheidet jedesmar nach weiteren drei Jahren
die vorher in ihrer Stellung verbliebene Hälfte aus.
1) S. hierzu Gesetz vom 24. April 1867, die Wahl der Abgeordneten betreffend.