Full text: Handbuch der Deutschen Verfassungen.

Deutsches Reich. 19 
Art. 51. Bei Ueberweisung des Ueberschusses der Postverwaltung 
für allgemeine Reichszwecke (Art. 49) soll, in Betracht der bisherigen 
Verschiedenheit der von den Landes-Postverwaltungen der einzelnen 
Gebiete erzielten Reineinnahmen, zum Zwecke einer entsprechenden 
Ausgleichung während der unten festgesetzten Uebergangszeit folgendes 
Verfahren beobachtet werden. 
Aus den Postüberschüssen, welche in den einzelnen Postbezirken 
während der fünf Jahre 1861 bis 1865 aufgekommen sind, wird ein durch- 
schnittlicher Jahresüberschuß berechnet, und der Antheil, welchen jeder 
einzelne Postbezirk an dem für das gesammte Gebiet des Reichs sich darnach 
herausstellenden Postüberschusse gehabt hat, nach Prozenten festgestellt. 
Nach Maßgabe des auf diese Weise festgestellten Verhältnisses werden 
den einzelnen Staaten während der auf ihren Eintritt in die Reichs- 
Postverwaltung folgenden acht Jahre die sich für sie aus den im Reiche 
aufkommenden Postüberschüssen ergebenden Quoten auf ihre sonstigen 
Beiträge zu Reichszwecken zu Gute gerechnet. · 
Nach Ablauf der acht Jahre hört jene Unterscheidung aus, und fließen 
die Postüberschüsse in ungetheilter Aufrechnung nach dem im Artikel 49 
enthaltenen Grundsatz der Reichskasse zu. · 4 
Von der während der vorgedachten acht Jahre für die Hansestädte 
sich berausstellenden Quote des Postüberschusses wird alljährlich vorweg 
die Hälfte dem Kaiser zur Disposition gestellt zu dem Zwecke, daraus 
zunächst die Kosten für die Herstellung normaler Posteinrichtungen in 
den Hansestädten zu bestreiten. **- 
Arnt. 52. Die Bestimmungen in den vorstehenden Artikeln 48 bis 51 
finden auf Bayern und Württemberg keine Anwendung. An ihrer Stelle 
gelten für beide Bundesstaaten folgende Bestimmungen. 
Dem Reiche ausschließlich steht die Gesetzgebung über die Vorrechte 
der Post und Telegraphie, über die rechtlichen Verhältnisse beider An- 
stalten zum Publikum, über die Portofreiheiten und das Posttaxwesen, 
jedoch ausschließlich der reglementarischen und Tarif-Bestimmungen für 
den internen Verkehr innerhalb Bayerns, beziehungsweise Württem- 
bergls), sowie, unter gleicher Beschränkung, die Feststellung der Ge- 
bühren für die telegraphische Korrespondenz zu. 
Ebenso steht dem Reiche die Regelung des Post= und Telegraphen= 
verkehrs mit dem Auslande zu, ausgenommen den eigenen unmittel- 
baren Verkehr Bayerns, beziehungsweise Württembergs mit seinen 
dem Reiche nicht angehörenden Nachbarstaaten, wegen dessen Regelung 
es bei der Bestimmung im Artikel 49 des Postvertrages vom 23. No- 
vember 1867 bewendet. 
An den zur Reichskasse fließenden Einnahmen des Post= und Tele- 
graphenwesens haben Bayern und Württemberg keinen Theil. 
IX. Marine und Schifffahrt. 
Art. 53 . Die Kriegsmarine des Reichs ist eine einheitliche unter 
dem Oberbefehl des Kaisers. Die Organisation und Zusammensetzung 
!) Art. 53 Abs. 5 aufgehoben durch Gesetz vom 26. Mai 1893.
	        
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