Deutsches Reich. 19
Art. 51. Bei Ueberweisung des Ueberschusses der Postverwaltung
für allgemeine Reichszwecke (Art. 49) soll, in Betracht der bisherigen
Verschiedenheit der von den Landes-Postverwaltungen der einzelnen
Gebiete erzielten Reineinnahmen, zum Zwecke einer entsprechenden
Ausgleichung während der unten festgesetzten Uebergangszeit folgendes
Verfahren beobachtet werden.
Aus den Postüberschüssen, welche in den einzelnen Postbezirken
während der fünf Jahre 1861 bis 1865 aufgekommen sind, wird ein durch-
schnittlicher Jahresüberschuß berechnet, und der Antheil, welchen jeder
einzelne Postbezirk an dem für das gesammte Gebiet des Reichs sich darnach
herausstellenden Postüberschusse gehabt hat, nach Prozenten festgestellt.
Nach Maßgabe des auf diese Weise festgestellten Verhältnisses werden
den einzelnen Staaten während der auf ihren Eintritt in die Reichs-
Postverwaltung folgenden acht Jahre die sich für sie aus den im Reiche
aufkommenden Postüberschüssen ergebenden Quoten auf ihre sonstigen
Beiträge zu Reichszwecken zu Gute gerechnet. ·
Nach Ablauf der acht Jahre hört jene Unterscheidung aus, und fließen
die Postüberschüsse in ungetheilter Aufrechnung nach dem im Artikel 49
enthaltenen Grundsatz der Reichskasse zu. · 4
Von der während der vorgedachten acht Jahre für die Hansestädte
sich berausstellenden Quote des Postüberschusses wird alljährlich vorweg
die Hälfte dem Kaiser zur Disposition gestellt zu dem Zwecke, daraus
zunächst die Kosten für die Herstellung normaler Posteinrichtungen in
den Hansestädten zu bestreiten. **-
Arnt. 52. Die Bestimmungen in den vorstehenden Artikeln 48 bis 51
finden auf Bayern und Württemberg keine Anwendung. An ihrer Stelle
gelten für beide Bundesstaaten folgende Bestimmungen.
Dem Reiche ausschließlich steht die Gesetzgebung über die Vorrechte
der Post und Telegraphie, über die rechtlichen Verhältnisse beider An-
stalten zum Publikum, über die Portofreiheiten und das Posttaxwesen,
jedoch ausschließlich der reglementarischen und Tarif-Bestimmungen für
den internen Verkehr innerhalb Bayerns, beziehungsweise Württem-
bergls), sowie, unter gleicher Beschränkung, die Feststellung der Ge-
bühren für die telegraphische Korrespondenz zu.
Ebenso steht dem Reiche die Regelung des Post= und Telegraphen=
verkehrs mit dem Auslande zu, ausgenommen den eigenen unmittel-
baren Verkehr Bayerns, beziehungsweise Württembergs mit seinen
dem Reiche nicht angehörenden Nachbarstaaten, wegen dessen Regelung
es bei der Bestimmung im Artikel 49 des Postvertrages vom 23. No-
vember 1867 bewendet.
An den zur Reichskasse fließenden Einnahmen des Post= und Tele-
graphenwesens haben Bayern und Württemberg keinen Theil.
IX. Marine und Schifffahrt.
Art. 53 . Die Kriegsmarine des Reichs ist eine einheitliche unter
dem Oberbefehl des Kaisers. Die Organisation und Zusammensetzung
!) Art. 53 Abs. 5 aufgehoben durch Gesetz vom 26. Mai 1893.