Reuß ä. L. 301
5 77. Alle Beschlüsse der Landesvertretung in Landesangelegenheiten
werden erst durch ausdrückliche landesherrliche Sanktion wirksam; auf die
an den Landesherrn gebrachten Anträge wird dessen Entschließung wo
möglich noch während der Dauer des Landtags ertheilt werden.
5# 78. Die Landesvertretung kann nur in voller landtägiger Ver-
sammlung ihre Rechte und Pflichten ausüben; sie soll deshalb alle drei
Jahre zu einem ordentlichen Landtage, außerdem aber, so oft es nöthig
ist, zu einem außerordentlichen Landtage nach Greiz oder an einen andern
Ort des Fürstenthums vom Landesherrn durch die Regierung mittelst
öffentlicher Bekanntmachung und durch besondere schriftliche Einladung
berufen werden.
Bei Eintritt eines Regierungswechsels sind die Landtagsabgeordneten
binnen der nächsten drei Monate zu einer außerordentlichen Versamm-
lung durch die Landesregierung einzuberufen.
Die Eröffnung des Landtags erfolgt durch den Landesherrn in Person
oder durch einen Bevollmächtigten.
Der Landtag kann von dem Landesherrn jederzeit geschlossen oder
vertagt werden. Die Vertagung darf ohne Zustimmung der Landes-
vertretung nicht über sechs Monate dauern.
Wenn in einer Landtagsperiode die eingetretenen Vertagungen
bereits einen Zeitraum von sechs Monaten umfassen, so kann eine weitere
Vertagung nur mit Zustimmung der Landesvertretung erfolgen.
Der Landesherr hat das Recht, nach Gutbefinden den Landtag auf-
zulösen und neue Abgeordnetenwahlen anzuordnen; in diesem Falle
muß die Einberufung der neugewählten Abgeordneten binnen vier
Monaten von erfolgter Auflösung an erfolgen.
Die ausgetretenen Abgeordneten können wieder gewählt werden.
679. Der Landtag hat einen Vorsitzenden und einen Stellver-
treter desselben zu wählen. Der Vorsitzende leitet die Angelegenheiten
der Landesvertretung, vertritt deren Rechte nach Maßgabe der Ver-
fassung, bereitet die Geschäfte des Landtags vor, ordnet die Sitzungen
und die Reihenfolge der Geschäfte an, wacht über Ordnung und Anstand
bei den Berathungen, sammelt die Stimmen, zieht den Beschluß und
bringt denselben nach genehmigter Fassung an die Landesregierung.
Das Nähere bestimmt die Geschäftsordnung. Dieselbe ist vom Land--
tage selbst festzustellen, der Landesregierung zur Kenntnißnahme mit-
zutheilen und gilt auch für alle folgenden Landtage, so weit nicht durch
deren Beschlüsse Aenderungen herbeigeführt werden.
*#80. Die Landesvertretung hat aus der Zahl der inländischen
Rechtskundigen einen Schriftführer zu wählen, welcher für seine Funktion
von der Landesregierung in Pflicht genommen wird. Die Dauer seiner
Funktion bestimmt die Landesvertretung.
Er hat die Protokolle über die Landtagsverhandlungen und die
Registranden zu führen, Berichte, Mittheilungen und Erklärungen zu
entwerfen und die Akten in Ordnung und Verwahrung zu halten. Seine
Besoldung wird von der Landesvertretung unter landesherrlicher Ge-
nehmigung bestimmt und auf die Landeskasse übernommen.