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nach den bestehenden Rechten und Gesetzen. Sie sollen in ihrem Ver-
fahren, namentlich auch in der Vollziehung ihrer Verfügungen und
Urtheile — jedoch ohne Eintrag für die Verfügungen der höheren Ge-
richtsbehörden, und unbeschadet des Landesherrlichen Begnadigungs-
rechtes — geschützt und soll ihnen hierzu von allen Zivil= und Militär-
behörden der gebührende Beistand geleistet werden.
Die Konfiskation kann künftig nur bei einzelnen Sachen,
welche als Gegenstand oder Werkzeug einer Vergehung gedient haben,
Statt finden. Eine allgemeine Vermögens-Konfiskation tritt in keinem
Falle ein.
§ 45. Moratorien dürfen nur unter den desfalls gemeinrechtlich
festgesetzten Voraussetzungen und Bedingungen ertheilt werden.
#sl 46. Ueber die Ausübung der Jagd und die dabei zu erfüllenden
Bedingungen können im Verordnungswege Bestimmungen erlassen
werden, welche jedoch die Berechtigung der Grundeigenthümer als
solcher hinsichtlich der Jagd nicht betreffen dürfen.
47. Die unmittelbare und mittelbare Ausübung der Kirchen-
gewalt über die evangelisch-lutherische Landeskirche verbleibt, wie bisher,
dem Landesherrn.
In liturgischen Sachen ergehen die Verfügungen durch das Kon-
sistorium und werden überhaupt keine wesentlichen Neuerungen ge-
pflogen werden, ohne daß eine besonders zu veranstaltende Synodal-
versammlung darüber befragt wird.
§5 48. Für den öffentlichen Unterricht, sonach die Erhaltung und
Vervollkommnung der niederen und höheren Bildungsanstalten, ist zu
allen Zeiten nach Kräften zu sorgen.
49. Alle Stiftungen ohne Ausnahme, sie mögen für den Kultus,
den Unterricht oder die Wohlthätigkeit bestimmt sein, stehen unter dem
besonderen Schutze des Staats, und das Vermögen oder Einkommen
derselben darf unter keinem Vorwande zum Staatsvermögen eingezogen
werden.
Vierter Abschnitt.
Von der Landesvertretung.
§ 50. Die Rechte des Volkes werden durch freigewählte Abgeordnete
ohne Unterschied des Standes vertreten.
51
8 52. Kein Volksvertreter kann sein Stimmrecht durch Auftrag
ausüben lassen oder für seine Stimme Instruktionen annehmen.
53 2). Beim Eintritt in die Landtags-Versammlung gelobt jedes
Mitglied der letzteren mittelst Handschlags Folgendes an:
Ich gelobe, daß Treue gegen den Fürsten, das Fürstliche Haus,
das Land und die Verfassung bei meinen Anträgen und Abstimmungen
als Mitglied des Landtages mich leiten soll, und daß ich das Wohl
des Landesherrn und das Wohl des Vaterlandes, als unzertrennlich
mit einander verbunden, durch Abwendung jeden Schadens und durch
1) 51 aufgehoben durch Gesetz vom 17. Januar 1871.
:) S. zu § 53 die Anmerkung zum zweiten Abschnitt.