Full text: Handbuch der Deutschen Verfassungen.

310 Reuß j. L 
nach den bestehenden Rechten und Gesetzen. Sie sollen in ihrem Ver- 
fahren, namentlich auch in der Vollziehung ihrer Verfügungen und 
Urtheile — jedoch ohne Eintrag für die Verfügungen der höheren Ge- 
richtsbehörden, und unbeschadet des Landesherrlichen Begnadigungs- 
rechtes — geschützt und soll ihnen hierzu von allen Zivil= und Militär- 
behörden der gebührende Beistand geleistet werden. 
Die Konfiskation kann künftig nur bei einzelnen Sachen, 
welche als Gegenstand oder Werkzeug einer Vergehung gedient haben, 
Statt finden. Eine allgemeine Vermögens-Konfiskation tritt in keinem 
Falle ein. 
§ 45. Moratorien dürfen nur unter den desfalls gemeinrechtlich 
festgesetzten Voraussetzungen und Bedingungen ertheilt werden. 
#sl 46. Ueber die Ausübung der Jagd und die dabei zu erfüllenden 
Bedingungen können im Verordnungswege Bestimmungen erlassen 
werden, welche jedoch die Berechtigung der Grundeigenthümer als 
solcher hinsichtlich der Jagd nicht betreffen dürfen. 
47. Die unmittelbare und mittelbare Ausübung der Kirchen- 
gewalt über die evangelisch-lutherische Landeskirche verbleibt, wie bisher, 
dem Landesherrn. 
In liturgischen Sachen ergehen die Verfügungen durch das Kon- 
sistorium und werden überhaupt keine wesentlichen Neuerungen ge- 
pflogen werden, ohne daß eine besonders zu veranstaltende Synodal- 
versammlung darüber befragt wird. 
§5 48. Für den öffentlichen Unterricht, sonach die Erhaltung und 
Vervollkommnung der niederen und höheren Bildungsanstalten, ist zu 
allen Zeiten nach Kräften zu sorgen. 
49. Alle Stiftungen ohne Ausnahme, sie mögen für den Kultus, 
den Unterricht oder die Wohlthätigkeit bestimmt sein, stehen unter dem 
besonderen Schutze des Staats, und das Vermögen oder Einkommen 
derselben darf unter keinem Vorwande zum Staatsvermögen eingezogen 
werden. 
Vierter Abschnitt. 
Von der Landesvertretung. 
§ 50. Die Rechte des Volkes werden durch freigewählte Abgeordnete 
ohne Unterschied des Standes vertreten. 
51 
8 52. Kein Volksvertreter kann sein Stimmrecht durch Auftrag 
ausüben lassen oder für seine Stimme Instruktionen annehmen. 
53 2). Beim Eintritt in die Landtags-Versammlung gelobt jedes 
Mitglied der letzteren mittelst Handschlags Folgendes an: 
Ich gelobe, daß Treue gegen den Fürsten, das Fürstliche Haus, 
das Land und die Verfassung bei meinen Anträgen und Abstimmungen 
als Mitglied des Landtages mich leiten soll, und daß ich das Wohl 
des Landesherrn und das Wohl des Vaterlandes, als unzertrennlich 
mit einander verbunden, durch Abwendung jeden Schadens und durch 
1) 51 aufgehoben durch Gesetz vom 17. Januar 1871. 
:) S. zu § 53 die Anmerkung zum zweiten Abschnitt.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.