Reuß j. L. 317
b. Schuldverschreibungen über die auf verfassungsmäßigem Wege
auf Staatskassen aufgenommenen Kapitalien mit zu unterzeichnen;
c. die Rechnungen über den Staatshaushalt zu prüfen, namentlich
die Rechnungsbelege einzusehen, Erinnerungen zu ziehen, darüber zu
wachen, daß die feststehenden Etats eingehalten werden und hierbei mit
Fürstlichem Ministerium schriftlich zu verhandeln;
d. vom Fürstlichen Ministerium mündliche vertrauliche Mittheilung
über zur Sprache gekommene oder kommende persönliche oder sachliche be-
sondere Verhältnisse zu begehren resp. solche entgegenzunehmen (vergl. 8 60).
5100 52). Dem Landtagsausschusse ist rechtzeitig vor Einberufung eines
Landtags mittelst landesherrlichen Dekrets ein vom Fürstlichen Ministerium
an den Landesherrn erstatteter Rechenschaftsbericht über jede zurückgelegte
Finanzperiode zur Prüfung vorzulegen. Auf diesfallsigen Bericht des Land-
tagsausschusses giebt der Landtag seine verfassungsmäßige Erklärung ab.
101. Die Auslösungen der Mitglieder des Ausschusses erfolgen
nach Maßgabe des 3 95 für die Zeit ihrer jedesmaligen Zusammenkunft.
§ — 1). Neben dem landesherrlichen Kommissar ist der Landtags-
ausschuß die landständische Kommission für die Verwaltung der Staats-
schulden. Zu dem Ende ist das jedesmalige Mitglied des Landtags-
ausschusses aus dem Fürstenthum Gera Vorsitzender des ersteren und
als Beauftragter des Landtagsausschusses landständischer Kommissar für
Verwaltung der Staatsschulden.
Der Landtagsausschuß hat stets in seinen Eliedern, unbeschadet ob
diese wieder zu Abgeordneten gewählt worden sind oder nicht, fort-
zubestehen, bis eine Neuwahl des Ausschusses durch den Landtag erfolgt
ist. Auch während versammelten Landtags hat der Landtagsausschuß
als Kommission für die Staatsschulden zu fungiren.
Für den Vorsitzenden des Ausschusses und landständischen Kommissar
für Verwaltung der Staatsschulden sowohl als für die beiden anderen
Mitglieder des Landtagsausschusses können vom Landtag Stellvertreter
für Verhinderungsfälle gewählt werden.
Elfter Abschnitt.
Gewähr der Verfassung. Verpflichtung der Staatsdiener auf dieselbe.
Verantwortlichkeit des Ministeriums.
5 102. Das gegenwärtige Verfassungsgesetz ist für alle Landes-
angehörige nach seiner Verkündigung durch den Landesfürsten verbindlich.
5103. Der Landesfürst hat beim Antritte der Regierung eine
Versicherungsurkunde bei Fürstlichem Worte und Ehre dahin auszustellen,
daß er die Verfassung des Staates aufrecht erhalten und in Ueberein-
stimmung mit derselben und den Gesetzen regieren wolle.
Die Urschrift dieser Versicherung wird im Archive der Volksvertretung
niedergeleget. ·
§104.AlleStaatgdienerundBeamtemalleMagcftrateundOrtS-
gerichte schwören bei der Anstellung auf gewissenhafte Beobachtung der
Landesverfassung.
1) Vgl. Anmerkung zu & 99.