Full text: Handbuch der Deutschen Verfassungen.

Deutsches Reich. 21 
dergestalt vollendet ist, daß die Vertretung der Einzelinteressen aller 
Bundesstaaten als durch die Deutschen Konsulate gesichert von dem 
Bundesrathe anerkannt wird. 
XlI. Reichskriegswesen. " 
Art. 572). Jeder Deutsche ist wehrpflichtig und kann sich in Aus- 
übung dieser Pflicht nicht vertreten lassen. 
Art. 58. Die Kosten und Lasten des gesammten Kriegswesens des 
Reichs sind von allen Bundesstaaten und ihren Angehörigen gleichmäßig 
zu tragen, so daß weder Bevorzugungen, noch Prägravationen einzelner 
Staaten oder Klassen grundsätzlich zulässig sind. Wo die gleiche Ver- 
theilung der Lasten sich in natura nicht herstellen läßt, ohne die öffent- 
liche Wohlfahrt zu schädigen, ist die Ausgleichung nach den Grundsätzen 
der Gerechtigkeit im Wege der Gesetzgebung festzustellen. 
Art. 59 2). Jeder wehrfähige Deutsche gehört sieben Jahre lang, 
in der Regel vom vollendeten zwanzigsten bis zum beginnenden acht- 
undzwanzigsten Lebensjahre, dem stehenden Heere, die folgenden fünf 
Lebensjahre der Landwehr ersten Aufgebots und sodann bis zum 
S1. März des Kalenderjahrs, in welchem das neununddreißigste Lebens- 
jahr vollendet wird, der Landwehr zweiten Aufgebots an. · 
Während der Dauer der Dienstpflicht im stehenden Heere sind die 
Mannschaften der Kavallerie und reitenden Feldartillerie die ersten drei, 
alle übrigen Mannschaften die ersten zwei Jahre zum ununterbrochenen 
Dienste bei den Fahnen verpflichtet. ··« 
In Bezug auf die Auswanderung der Reservisten sollen lediglich die- 
lenigen Bestimmungen maßgebend sein, welche für die Auswanderung 
der Landwehrmänner gelten. 
Art. 60. Die Friedens-Präsenzstärke des Deutschen Heeres wird 
bis zum 31. Dezember 1871 auf Ein Prozent der Bevölkerung von 1867 
normirt, und wird pro rata derselben von den einzelnen Bundesstaaten 
gestellt. Für die spätere Zeit wird die Friedens-Präsenzstärke des Heeres 
im Wege der Reichsgesetzgebung festgestellt. 
„Art. 61. Nach Publikation dieser Verfassung ist in dem ganzen 
Reiche die gesammte Preußische Militairgesetzgebung ungesäumt ein- 
zuführen, sowohl die Gesetze selbst als die zu ihrer Ausführung, Er- 
läuterung oder Ergänzung erlassenen Reglements, Instruktionen und 
Restripte, namentlich also das Militair-Strafgesetzbuch vom 3. April 1845, 
die Militair-Strafgerichtsordnung vom 3. April 1845, die Verordnung 
über die Ehrengerichte vom 20. Juli 1843, die Bestimmungen über Aus- 
hebung, Dienstzeit, Servis= und Verpflegungswesen, Einquartierung, 
Ersatz von Flurbeschädigungen, Mobilmachung u. s. w. für Krieg und 
Frieden. Die Militair-Kirchenordnung ist jedoch ausgeschlossen. 
1) Jedoch bestehen Au ü Adel laut Gesetz vom 9. November 
1867 & 1 für die vor dem u Vee L 1ür den Hohen Lel Leie, vom 15. Dezember 
1890 5 3) und die vor dem 1. Januar 1851 geborenen Elsaß-Lothringer, jetzt obsolet (ogl. 
Gesetze vom 23. Januar 1872 &2 und 11. Februar 1888 K 34). 
*) Art. 59 neu gefaßt durch die Gesetze vom 11. Februar 1888 und 15. April 1905.
	        
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