Full text: Handbuch der Deutschen Verfassungen.

324 Sachsen. 
Stpung ves 5(15. In Ermangelung einer von dem Könige getroffenen An- 
#A#snigs. ordnung gebührt die Erziehung des minderjährigen Königs der Mutter, 
und wenn diese nicht mehr lebt, oder sich anderweit vermählt, der Groß- 
mutter von väterlicher Seite, jedoch kann die Ernennung der Erzieher 
und Lehrer und die Festsetzung des Erziehungsplans nur nach Rück- 
sprache mit dem Regierungsverweser und dem Regentschaftsrathe ge- 
schehen. Bei einer Verschiedenheit der Ansichten hat der Regierungs- 
verweser mit dem Regentschaftsrathe die Entscheidung; auch liegt diesem 
nach dem Absterben oder der anderweiten Vermählung der Mutter oder 
der Großmutter die Sorge für die Erziehung des minderjährigen Königs 
allein ob. 
Die diesfallsigen Berathungen des Regentschaftsraths werden unter 
dem Vorsitze des Regierungsverwesers gepflogen, welcher bei dem zu 
fassenden Beschlusse nur eine Stimme, jedoch, im Falle der Stimmen- 
gleichheit, die Entscheidung hat. 
Zweiter Abschnitt. 
Von dem Staatsgute, so wie von dem Vermögen und den Gebührnissen 
des Königlichen Hauses. 
1. Staatsgut. 5 16. Das Staatsgut besteht, als eine einzige untheilbare Ge- 
sammtmasse, aus dem, was die Krone an Territorien, Aemtern, Kammer- 
gütern, Domainen, den dazu gehörigen Fluren, Gebäuden und In- 
ventarien, Grundstücken, Forsten und Mühlen, Berg= und Hüttenwerken, 
Kuxen, Regalien, Amtskapitalien, Einkünften, nutzbaren Rechten, öffent- 
lichen Anstalten, Beständen, Außenständen und Vorräthen jeder Art und 
sonst besitzt und erwirbt, und es geht dasselbe in seinem ganzen Um- 
fange auf den jedesmaligen Thronfolger über. Neben demselben besteht 
das Fideicommiß des Königlichen Hauses. Von beiden ist das Privat- 
vermögen des Königs und der Königlichen Familie zu unterscheiden. 
§ 17. Das Staatsgut wird durch eine, den Grundsätzen der Ver- 
fassung gemäß constituirte, Finanzbehörde verwaltet und lediglich zu 
Pnecken des Staats benutzt. Sein Ertrag bleibt den Staatscassen über- 
lassen. 
Uibrigens ist dem Könige unbenommen, eine oder die andere 
Domaine, gegen Abzug einer nach dem Durchschnitts-Ertrage der letzten 
—zzehn Jahre bestimmten Summe von der Civilliste (§ 22), auf Lebenszeit 
zu eigner Verwaltung und Benutzung zu übernehmen; auch bleiben 
die in der Beilage 1 1) verzeichneten Schlösser, Paläste, Hofgebäude, 
Gärten und Räume zu der freien Benutzung des Königs. 
So lange der Lehnsverband zwischen dem Könige, als Oberlehns- 
herrn, und seinen Vasallen noch besteht, wachsen die heimfallenden Lehen 
dem Staatsgute zu; es bleibt aber dem Könige das Recht, Erbver- 
wandelungen zu bewilligen, Lehnspardon zu ertheilen, auch alle andere 
1) Diese Beilage enthält das „Verzeichniß sämmtlicher königlicher Schlösser und 
Gebäude in Dresden, Pillnitz, Moritzburg, Sedlitz und Hubertusburg, die für Se. Majestät, 
die königliche Familie und den Hof-Etat gebraucht werden“.
	        
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