Full text: Handbuch der Deutschen Verfassungen.

Sachsen. 325 
aus der Oberlehnsherrlichkeit fließende Befugnisse auszuüben. Lehns- 
anwartschaften werden jedoch nicht ertheilt werden. 
5 18. Das Staatsgut ist stets in seinen wesentlichen Bestandtheilen 
zu erhalten, und kann daher ohne Einwilligung der Stände weder durch 
Veräußerungen vermindert, noch mit Schulden oder andern Lasten be- 
schwert werden. 
Unter dem Veräußerungsverbote sind jedoch diejenigen Verände-- 
rungen nicht begriffen, welche bei einzelnen Parcellen zu Beförderung 
der Landescultur, oder zu Entfernung wahrgenommener Nachtheile, 
durch Verkauf, Austausch oder Ablösung, so wie in Folge eines gericht- 
lichen Urtheils, oder zu Berichtigung zweifelhafter Gränzen, nöthig oder 
gut befunden werden sollten. 
Die Kaufgelder sind, sobald sich eine vortheilhafte Gelegenheit findet, 
zu Erwerbung inländischen Grundeigenthums anzuwenden, inzwischen 
aber auf eine andere zweckmäßige Weise werbend anzulegen. 
Weas durch eine solche Veräußerung an Grundeigenthum, Rechten, 
Einkünften oder Kaufgeldern erlangt wird, nimmt die Eigenschaft des 
veräußerten Gegenstandes an und tritt an dessen Stelle. 
Den Ständen ist bei jedem ordentlichen Landtage (5 115) nach- 
zuweisen, was seit dem letztvorherigen vom Staatsgute veräußert, warum 
die Veräußerung bewirkt, was dabei erlangt und in welcher Maße das 
erlangte Kaufgeld vorschriftmäßig angewendet worden sei- 
J 19. Alle Bestände, Forderungen und Ansprüche des Königlichen 
Fiscus geben auf die allgemeinen Staatscassen über. Dagegen werden 
die auf ersterm haftenden Schulden und Ansprüche oller Art von letztern 
u alleiniger Vertretung übernommen. 
Die Rechte der Gläubiger bleiben unverletzt. 
52011). Das Königliche Hausfideicommiß besteht: 
..A. aus allem dem, was zu der Einrichtung oder Zierde der in der 
Beilage unter I verzeichneten Königlichen Schlösser, Paläste, Hofgebäude 
und Gärten dient, dem Mobiliar, welches der Aufsicht der Hofämter und 
Hofintendanten anvertraut und zum Bedarfe oder Elanze des Hofs 
bestimmt ist, den Ställen, den Pferden, Wagen und sonstigem In- 
ventar, den Jagderfordernissen, den in dem grünen Gewölbe und 
anderen Königlichen Sammlungen befindlichen Kostbarkeiten, Gold= und 
Silbergeräthen und Porzellan, der Gemäldegallerie, den Kupferstich-, 
aturalien-, Münz= und anderen Kabinetten, der Bibliothek, der Kunst-, 
üst= und Gewehrkammer. 
b. aus demjenigen, was demselben nach § 21 zuwächst. 
Dasselbe ist Eigenthum des Königlichen Hauses, dessen Besitz geht 
aber nach der z 6 und 7 für die Krone bestimmten Successionsordnung 
und sonst, auf den jedesmaligen rechtmäßigen Regenten des Königreichs 
Sachsen über. Dasselbe ist von dem Lande unzertrennbar und unver- 
außerlich. Unter dem Veräußerungsverbote sind jedoch diejenigen Ver- 
anderungen nicht begriffen, welche durch Verkauf oder Austausch einzelner 
1) Die § 20 Abs. 1 und 2 und § 21 neu gefaßt durch Gesetz vom 13. April 1888. 
2. Königliches 
Hausfidel 
commiß.
	        
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