8. Privateigen-
thum des Königs.
4. Ciollliste.
326 Sachsen.
Gegenstände für gut befunden werden sollten. Was durch Veräußerung
an Gegenständen oder Kaufgeldern erlangt wird, nimmt die Eigenschaft
des veräußerten Gegenstandes an und tritt an dessen Stelle.
Die Kaufgelder sind, sobald sich eine vortheilhafte Gelegenheit findet,
zu Vermehrung des Hausfideicommisses anzuwenden. Auch steht dem
jedesmaligen Regenten lediglich unter Zustimmung der Stände das
Befugniß zu, die zu demselben gehörigen Kostbarkeiten bis zur Höhe
einer Million Thaler in außerordentlichen Nothfällen zu Staatszwecken
zu verpfänden. Es ist jedoch der verpfändete Theil desselben, sobald als
möglich, wieder einzulösen.
Nur in den § 105 erwähnten außerordentlichen dringenden Fällen,
wo die Einberufung der Stände durch die Umstände unmöglich gemacht
wird, kann eine Verpfändung desselben vom Könige unter Verantwort-
lichkeit der ihn hierbei berathenden Minister, auch ohne Zustimmung der
Stände, verfügt werden, und es treten alsdann die Bestimmungen des
gedachten §s. in Kraft.
5 21 1). Privateigenthum des Königs ist alles dasjenige, was der-
selbe vor der Gelangung zum Throne bereits besessen hat, sowie das-
jenige Vermögen, was er während seiner Regierung aus Privatrechts-
titeln erwirbt; es steht ihm darüber die freie Disposition unter den
Lebenden und auf den Todesfall zu.
Hat der König über dieses Vermögen nicht disponirt, so wächst
dasselbe bei seinem Ableben dem Hausfideikommisse zu.
Ueber Ersparnisse an der Civilliste steht dem König die freie Dis-
position unter den Lebenden zu, bei seinem Ableben aber fallen solche
ebenfalls dem Hausfideikommisse anheim.
§ 22. Der König bezieht jährlich eine mit den Ständen auf die
Dauer seiner Regierung verabschiedete Summe aus den Staatscassen,
als Cinvilliste, zu seiner freien Disposition in monatlichen Raten im
Voraus zahlbar.
Diese Summe ist als Aequivalent für die den Staatscassen, auf die
jedesmalige Dauer der Regierungszeit des Königs, überwiesenen Nutzungen
des Königlichen Domainengutes zu betrachten, und kann, während der
Regierungszeit des Königs, weder ohne dessen Zustimmung vermindert,
noch ohne die Bewilligung der Stände vermehrt, auch, als wesent-
liches Bedürfniß zu Erhaltung der Würde der Krone zu keiner Zeit und
auf keine Weise mit Schulden belastet werden.
Diese Nutzungen sollen auch den Staatscassen so lange überwiesen
bleiben, als eine Civilliste bewilligt wird, welche der jetzt mit
Fünfmalhundert Tausend Thaler — —
verabschiedeten an Höhe wenigstens gleich kommt.
Die Civilliste des mit Tode abgegangenen Königs besteht fort, bis
die seines Nachfolgers verabschiedet ist, jedoch längstens nur bis zur Ver-
einigung über ein neues Budget.
Von selbiger werden bestritten: die Chatullengelder des Königs und
seiner Gemahlinn, die Unterhaltungs= und Erziehungskosten seiner Kinder,
:„ Siehe Anmerkung zu § 20.