Sachsen. 327
die Gehalte aller Königlichen Hofbeamten und Diener, die künftig aus-
zusetzenden Pensionen derselben, so wie ihrer Wittwen und Kinder, der
gesammte Aufwand für die Hofhaltung, den Stall, die Hofjagd und
die dazu gehörigen Inventarien, den katholischen und evangelischen Hof-
gottesdienst, für letztern nach der Höhe des zeitherigen Beitrags, die
Hofkapelle und Hoftheater, die Unterhaltungskosten der nach § 17 dem
Könige zur freien Benutzung bleibenden Schlösser, Paläste, Hofgebäude
und Gärten, endlich alle hier nicht erwähnte ordentliche oder außer-
ordentliche Hofausgaben, deren Bestreitung nicht ausdrücklich auf das
Staatsbudget gewiesen ist.
§23. Die den dermaligen Gliedern des Königlichen Hauses aus--3 Sbanapenun
gesetzten Apanagen, Witthümer und andern vertragsmäßigen Gebühr-##ever
nisse, Hand= und Garderobengelder bleiben, unter Beobachtung der wegen des Anteitcen
der Secundogenitur bestehenden Bestimmungen, auf deren Lebenszeit dauses.
unverändert und werden in das Budget aufgenommen.
Uiber die künftig unter Anrechnung der Secundogenitur zu ge-
währenden Apanagen, Witthümer, Heirathsgüter und andere dergleichen
Gebührnisse ist mit den Ständen eine feststehende Bestimmung zu ver-
abschieden, welcher nachmals in jedem einzelnen Falle nachzugehen ist,
und welche in das Hausgesetz ausgenommen werden soll.
Ohne Einwilligung der Stände können diese Gebührnisse nicht ver-
andert und nie durch Uiberweisung von Grundstücken zur Benutzung
gewährt werden.
Die Entrichtung derselben erfolgt aus den Staatscassen ohne Zu-
rechnung auf die Civilliste.
Dritter Abschnitt.
Von den allgemeinen Rechten und Pflichten der Unterthanen.
#5s 24 . Der Aufenthalt innerhalb der Grenzen des Staats verpflichtet ee ν
zu Beobachtung der Gesetze desselben und begründet dagegen den ge- usentbalt im
setzlichen Schutz. Lande.
325. Die Bestimmungen über das Heimathsrecht und Staats-:Keu
bürgerrecht bleiben einem besondern Gesetze vorbehalten. recht.
§5l26. Die Rechte der Landeseinwohner stehen für alle in gleicher #. S# e
Maße unter dem Schutze der Verfassung.
327. Die Freiheit der Personen und die Gebahrung mit dem 4.
Eigenthume sind keiner Beschränkung unterworfen, als welche Gesetz Engenchume.
und Recht vorschreiben.
§5 28. Jeder ist daher berechtigt, seinen Beruf und sein Gewerbe Bahl des Verufs.
nach eigener Reigung zu wählen und sich dazu im In= oder Auslande
auszubilden, soweit nicht hierbei ausdrückliche Gesetze oder Privatrechte
beschränkend entgegenstehen.
8 29. Jedem Unterthan steht der Wegzug aus dem Lande ohne .
Erlegung einer Nachsteuer frei, soweit nicht die Verpflichtung zum Kriegs-
dienste oder sonst Verbindlichkeiten gegen den Staat oder Privatpersonen
entgegenstehen.