22 Deutsches Reich.
Nach gleichmäßiger Durchführung der Kriegsorganisation des
Deutschen Heeres wird ein umfassendes Reichs-Militairgesetz dem
Reichstage und dem Bundesrathe zur verfassungsmäßigen Beschluß-
fassung vorgelegt werden.
Art. 62. Zur Bestreitung des Aufwandes für das gesammte Deutsche
Heer und die zu demselben gehörigen Einrichtungen sind bis zum 31. De-
zember 1871 dem Kaiser jährlich sovielmal 225 Thaler, in Worten zwei-
hundert fünf und zwanzig Thaler, als die Kopfzahl der Friedensstärke
des Heeres nach Artikel 60 beträgt, zur Verfügung zu stellen. Vergl.
Abschnitt XII.
Nach dem 31. Dezember 1871 müssen diese Beiträge von den
einzelnen Staaten des Bundes zur Reichskasse fortgezahlt werden. Zur
Berechnung derselben wird die im Artikel 60 interimistisch festgestellte
Friedens-Präsenzstärke so lange festgehalten, bis sie durch ein Reichs-
gesetz abgeändert ist.
Die Verausgabung dieser Summe für das gesammte Reichsheer und
dessen Einrichtungen wird durch das Etatsgesetz festgestellt.
Bei der Feststellung des Militair-Ausgabe-Etats wird die auf Grund-
lage dieser Verfassung gesetzlich feststehende Organisation des Reichsheeres
zu Grunde gelegt.
Art. 63. Die gesammte Landmacht des Reichs wird ein einheit-
liches Heer bilden, welches in Krieg und Frieden unter dem Befehle
des Kaisers steht.
Die Regimenter 2c. führen fortlaufende Nummern durch das ganze
Deutsche Heer. Für die Bekleidung sind die Grundfarben und der
Schnitt der Königlich Preußischen Armee maßgebend. Dem betreffen-
den Kontingentsherrn bleibt überlassen, die äußeren Abzeichen (Ko-
karden 2c.) zu bestimmen.
Der Kaiser hat die Pflicht und das Recht, dafür Sorge zu tragen,
daß innerhalb des Deutschen Heeres alle Truppentheile vollzählig und
kriegstüchtig vorhanden sind und daß Einheit in der Organisation und
Formation, in Bewaffnung und Kommando, in der Ausbildung der
Mannschaften, sowie in der Qualifikation der Offiziere hergestellt und
erhalten wird. Zu diesem Behufe ist der Kaiser berechtigt, sich jederzeit
durch Inspektionen von der Verfassung der einzelnen Kontingente zu
überzeugen und die Abstellung der dabei vorgefundenen Mängel an-
zuordnen.
Der Kaiser bestimmt den Präsenzstand, die Gliederung und Ein-
theilung der Kontingente des Reichsheeres, sowie die Organisation der
Landwehr, und hat das Recht, innerhalb des Bundesgebietes die Garni-
sonen zu bestimmen, sowie die kriegsbereite Aufstellung eines jeden Theils
des Reichsheeres anzuordnen.
Behufs Erhaltung der unentbehrlichen Einheit in der Administration,
Verpflegung, Bewaffnung und Ausrüstung aller Truppentheile des
Deutschen Heeres sind die bezüglichen künftig ergehenden Anordnungen
für die Preußische Armee den Kommandeuren der übrigen Kontingente,
durch den Artikel 8 Nr. 1 bezeichneten Ausschuß für das Landheer und
die Festungen, zur Nachachtung in geeigneter Weise mitzutheilen.