Full text: Handbuch der Deutschen Verfassungen.

Sachsen. 329 
#l39. Es soll ein neues Abgabensystem festgestellt werden, wobei 
die Gegenstände der directen und indirecten Besteuerung, nach möglichst 
richtigem Verhältnisse, werden zur Mitleidenheit gezogen werden. 
Die bisher bestandenen Realbefreiungen sollen, gegen angemessene 
Entschädigung, deren Modalität, unter Vernehmung mit den Ständen, 
durch die künftige Gesetzgebung näher zu bestimmen ist, aufgehoben 
werden. 
#§ 40. Neue bleibende Befreiungen von Staatslasten können in 
keiner Weise vergünstigt oder erworben werden. 
Vierter Abschnitt. 
Von dem Staatsdienste. 
s 41. Es bestehen die Ministerial-Departements der Justiz, der u. ninistertal- 
Finanzen, des Innern, des Kriegs, des Cultus und der auswärtigen cZ 
Angelegenheiten, deren Vorstände den Ständen verantwortlich sind. rium, Staats- 
Diese Vorstände bilden das Gesammt-Ministerium, als die oberste uß 
collegiale Staatsbehörde. 
Auf den Vorstand des Ministerü## des Cultus, welcher stets der 
evangelischen Confession zugethan seyn muß, in Gemeinschaft mit 
wenigstens zwei andern Mitgliedern des Gesammt-Ministerü derselben 
Confession, geht der bisherige Auftrag in Evangelicis über. Zu seinem 
fiirbngerrefe gehören die § 57 bezeichneten Angelegenheiten aller Con- 
essionen. 
Es kann ein Staatsrath gebildet werden, zu welchem, außer den 
Vorständen der Ministerial-Departements, diejenigen Personen gezogen 
werden, welche der König geeignet findet. ¶ veruntwont= 
5 42. Alle Staatsdiener sind für ihre Dienstleistung verantwortlich. 18teit der 
Staatsblener. 
§* 43. Alle Verfügungen in Regier heiten, welche der comtrafignatur 
König unterzeichnet, müssen von dem Vorstande eines Ministeriall. 
Departements, welcher bei der Beschlußnahme wirksam gewesen ist, in Vertüqungen. 
der Reinschrift, zum Zeichen seiner Verantwortlichkeit für die Zweck- 
mäßigkeit und Uibereinstimmung derselben mit den Gesetzen und der 
erfassung des Landes, contrasignirt werden. ç 
Eine solche mit der erforderlichen Contrasignatur nicht bezeichnete 
Verfügung ist als erschlichen zu betrachten und daher unverbindlich. 
ss 44. Die Verhältnisse der Staatsdiener, worunter jedoch der we orrbatten 
Hofdienst nicht mit begriffen ist, sollen durch ein besonderes Gesetz u8868 v 
näher bestimmt werden, in welchem vorzüglich die nöthige Unabhängig-mise ber Stentt- 
keit des Richteramts berücksichtigt werden wird. ener. 
J. 
Fünfter Abschnitt. 
Von der Rechtspflege. 
z 45. Die Gerichtsbarkeit wird in einer gesetzlich bestimmten EE— 
stanzenordnung verwaltet. telt. 
zufü 4. Alle Gerichtsstellen haben ihren Entscheidungen Gründe bei-2. n e 
entscheidungen.
	        
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