Full text: Handbuch der Deutschen Verfassungen.

330 Sachsen. 
3. Competent. 8 47. Sie sind bei Ausübung ihres richterlichen Amtes innerhalb 
der Grenzen ihrer Competenz von dem Einflusse der Regierung un- 
abhängig. 
Ueber Competenzzweifel zwischen den Justiz= und Verwaltungs- 
behörden entscheidet in letzter Instanz eine besondere Behörde, deren 
Organisation durch ein Gesetz bestimmt wird, und deren Mitglieder zur 
Hälfte aus Räthen des obersten Justizhofes bestehen müssen. 
# #48. Kein Unterthan darf seinem ordentlichen Richter entzogen 
werden, außer in den von den Gesetzen vorausbestimmten Fällen. 
5 Mechtsweg ia 5449. Jedem, der sich durch einen Act der Staatsverwaltung in 
de#sraalsoer, seinen Rechten verletzt glaubt, steht der Rechtsweg offen. 
waltung. Ein besonderes Gesetz wird die nöthigen Ausnahmen und Be- 
stimmungen treffen, damit durch die Ausübung dieses Befugnisses der 
freie Fortgang der Verwaltung nicht gehemmt werde. 
P’rw §50. Der Fiscus nimmt in allen ihn betreffenden Rechtsstreitig- 
keiten Recht vor den ordentlichen Landesgerichten. 
" ehiiche Ver- §51. Niemand darf ohne gesetzlichen Grund verfolgt, verhaftet 
ddoder bestraft und über vier und zwanzig Stunden über die Ursache seiner 
Verhaftung in Ungewißheit gelassen werden. 
§52. Der König hat in strafrechtlichen Fällen das Recht der 
ition, so wie der Verwandlung, Minderung oder des Erlasses der 
Strafe, kann aber zuerkannte Strafen nicht schärfen. 
S. Consiscaton. * 53. Die Confiscation kann künftig nur bei einzelnen Sachen, 
welche als Gegenstand oder Werkzeug einer Vergehung gedient haben, 
Statt finden. 
Eine allgemeine Vermögensconfiscation tritt in keinem Falle ein. 
8. Moratorlen. 8 54. Moratorien dürfen von Staatswegen nicht ertheilt werden. 
10. Vorbehaltene *55. Die Rechtspflege wird auf eine der Gleichheit vor dem Ge- 
S cucic, setze entsprechende Weise in der Maße eingerichtet werden, daß die 
tung der Vechts= privilegirten Gerichtsstände aufhören, soweit nicht einzelne, auf Ver- 
trägen oder besondern Verhältnissen beruhende, Ausnahmen noch ferner 
nothwendig bleiben. 
Die nähern Bestimmungen hierüber werden durch ein Gesetz ge- 
troffen werden. 
7. Be- 
gnadigungsrecht. Abol 
Sechster Abschnitt. 
Von den Kirchen, Unterrichtsanstalten und milden Stiftungen. 
K# end § 56. Nur den im Königreiche aufgenommenen oder künftig mittelst 
*% Funs besondern Gesetzes aufzunehmenden christlichen Confessionen steht die 
freie öffentliche Religionsübung zu. 
Es dürfen weder neue Klöster errichtet, noch Jesuiten, oder irgend 
ein anderer geistlicher Orden, jemals im Lande ausgenommen werden- 
g. Wechte den- *57. Der König übt die Staatsgewalt über die Kirchen (jus circa 
lben’ Sacra), die Aufsicht und das Schutzrecht über dieselben nach den dies- 
fallsigen gesetzlichen Bestimmungen aus, und es sind daher namentlich
	        
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