Sachsen. 333
Rücksicht nehmen. Dagegen können Minister im activen Dienste und
besoldete Hofbeamte nicht ernannt werden.
Die § 63 unter 14 und 17 bestimmte Zahl von Kammermitgliedern
muß stets ernannt sein.
§ 66. Diejenigen Mitglieder der ersten Kammer, welche vermöge Dauer dun
ihres Amtes in selbiger eine Stelle haben, behalten solche so lange, als #am## en
sie dieses Amt bekleiden.
Die Abgeordneten der Stifter und der Universität, sowie die Be-
vollmächtigten der Herrschaft Wildenfels und der Schönburg'schen Receß-
herrschaften, behalten ihre Stelle, bis sich ein Nachfolger legitimirt.
Die Abgeordneten der Grundbesitzer treten aus, wenn sie die Wähl-
barkeit verlieren, in Staatsdienste angestellt oder befördert werden oder
ein besoldetes Hofamt annehmen; sie können aber in den zuletzt gedachten
Fällen von Neuem gewählt werden.
Die vom Könige ernannten Rittergutsbesitzer bleiben so lange Mit-
glieder der Kammer, als ihr Grundbesitz den für sie im # 65 vor-
geschriebenen Erfordernissen entspricht.
§* 6710. Der Präsident der ersten Kammer wird von dem Könige re
aus der Mitte der Herrschafts= oder Rittergutsbesitzer in selbiger, zu
jedem Landtage besonders ernannt und darf nicht im Auslande wohnen.
Die Wahl eines oder mehrerer Vicepräsidenten steht der Kammer zu.
l 68 2). Die zweite Kammer der Ständeversammung wird aus rin n
91 Abgeordneten gebildet, von denen 43 Abgeordnete in städtischen verfeben.
und 48 Abgeordnete in ländlichen Wahlkreisen gewählt werden.
Künftige Eingemeindungen oder Anderungen der Gemeindever-
fassung einzelner Orte sind auf deren Zugehörigkeit zu den Wahlkreisen
ohne Einfluß.
5 69 und 70 ).
5 71 2. Die Abgeordneten der zweiten Kammer der Ständever-w
sammlung werden auf 6 Jahre gewählt. Nach Ablauf der 6 Jahre zweiten Kommer.
wird die Kammer neu gewählt.
Scheidet ein Abgeordneter vor dem Ablaufe der sechsjährigen Wahl-
periode aus der Kammer aus, so gilt die Ersatzwahl nur für den Rest
der Wahlperiode. ç
Die Abgeordneten hören auf, Mitglieder der Kammer zu sein, wenn:
3) sie die Wählbarkeit verlieren,
b) sie im Staatsdienste angestellt oder in ein höheres Amt be-
fördert werden oder in ein besoldetes Hofamt treten,
c) der König die Kammer auflöst oder
d) sie freiwillig aus der Kammer ausscheiden.
In den Fällen b bis d können sie sofort wiedergewählt werden.
720. Die zweite Kammer wählt ihren Präsidenten und einente
oder mehrere Vicepräsidenten. oertreter.
1) 67 Abs. 2 neu gefabßt durch Gesetz vom 12. Oktober 1874.
6) Die 8 68 und 71 erhielten ihre jetzige Fassung durch das Gesetz vom 15. Mal 1909.
*) Die & 69 und 70 sind aufgehoben durch Gesetz vom 3. Dezember 1868.
*!) § 72 erhielt seine gegenwärtige Fassung durch Gesetz vom 12. Oktober 1874.