Full text: Handbuch der Deutschen Verfassungen.

Sachsen. 333 
Rücksicht nehmen. Dagegen können Minister im activen Dienste und 
besoldete Hofbeamte nicht ernannt werden. 
Die § 63 unter 14 und 17 bestimmte Zahl von Kammermitgliedern 
muß stets ernannt sein. 
§ 66. Diejenigen Mitglieder der ersten Kammer, welche vermöge Dauer dun 
ihres Amtes in selbiger eine Stelle haben, behalten solche so lange, als #am## en 
sie dieses Amt bekleiden. 
Die Abgeordneten der Stifter und der Universität, sowie die Be- 
vollmächtigten der Herrschaft Wildenfels und der Schönburg'schen Receß- 
herrschaften, behalten ihre Stelle, bis sich ein Nachfolger legitimirt. 
Die Abgeordneten der Grundbesitzer treten aus, wenn sie die Wähl- 
barkeit verlieren, in Staatsdienste angestellt oder befördert werden oder 
ein besoldetes Hofamt annehmen; sie können aber in den zuletzt gedachten 
Fällen von Neuem gewählt werden. 
Die vom Könige ernannten Rittergutsbesitzer bleiben so lange Mit- 
glieder der Kammer, als ihr Grundbesitz den für sie im # 65 vor- 
geschriebenen Erfordernissen entspricht. 
§* 6710. Der Präsident der ersten Kammer wird von dem Könige re 
aus der Mitte der Herrschafts= oder Rittergutsbesitzer in selbiger, zu 
jedem Landtage besonders ernannt und darf nicht im Auslande wohnen. 
Die Wahl eines oder mehrerer Vicepräsidenten steht der Kammer zu. 
l 68 2). Die zweite Kammer der Ständeversammung wird aus rin n 
91 Abgeordneten gebildet, von denen 43 Abgeordnete in städtischen verfeben. 
und 48 Abgeordnete in ländlichen Wahlkreisen gewählt werden. 
Künftige Eingemeindungen oder Anderungen der Gemeindever- 
fassung einzelner Orte sind auf deren Zugehörigkeit zu den Wahlkreisen 
ohne Einfluß. 
5 69 und 70 ). 
5 71 2. Die Abgeordneten der zweiten Kammer der Ständever-w 
sammlung werden auf 6 Jahre gewählt. Nach Ablauf der 6 Jahre zweiten Kommer. 
wird die Kammer neu gewählt. 
Scheidet ein Abgeordneter vor dem Ablaufe der sechsjährigen Wahl- 
periode aus der Kammer aus, so gilt die Ersatzwahl nur für den Rest 
der Wahlperiode. ç 
Die Abgeordneten hören auf, Mitglieder der Kammer zu sein, wenn: 
3) sie die Wählbarkeit verlieren, 
b) sie im Staatsdienste angestellt oder in ein höheres Amt be- 
fördert werden oder in ein besoldetes Hofamt treten, 
c) der König die Kammer auflöst oder 
d) sie freiwillig aus der Kammer ausscheiden. 
In den Fällen b bis d können sie sofort wiedergewählt werden. 
720. Die zweite Kammer wählt ihren Präsidenten und einente 
oder mehrere Vicepräsidenten. oertreter. 
1) 67 Abs. 2 neu gefabßt durch Gesetz vom 12. Oktober 1874. 
6) Die 8 68 und 71 erhielten ihre jetzige Fassung durch das Gesetz vom 15. Mal 1909. 
*) Die &&# 69 und 70 sind aufgehoben durch Gesetz vom 3. Dezember 1868. 
*!) § 72 erhielt seine gegenwärtige Fassung durch Gesetz vom 12. Oktober 1874.
	        
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