Full text: Handbuch der Deutschen Verfassungen.

334 Sachsen. 
4 gn 8 73. Zur Theilnahme an einer auf die Ständeversammlung sich 
roo “ hmme#n be ziehenden Wahl wird das erfüllte 25ste, und zur Wählbarkeit das 
erfüllte Zoste Altersjahr erfordert. 
Oilndernisse der- 8 741). Ueber die Bedingungen der Stimmberechtigung und Wähl- 
selben. barkeit enthält das Wahlgesetz das Weitere. 
Dieienigen, welchen nach demselben das Stimmrecht im Allgemeinen 
und ohne Unterschied der verschiedenen Ständeclassen entzogen ist, können 
auch nicht in Gemäßheit von §& 64 als Stellvertreter der § 63 unter 3, 
4, 6, 7 und 12 benannten Herrschaftsbesitzer, noch in einer sonstigen Eigen- 
schaft in die erste Kammer eintreten oder ihren Sitz in derselben behalten. 
S s- Etsait-= 8 752). Wird ein Staatsdiener zum Abgeordneten oder Stellvertreter 
deen ndn n zu einer der beiden Kammern gewählt, so hat derselbe solches der vor- 
gesetzten Dienstbehörde anzuzeigen, damit diese ermesse, ob die An- 
nahme der Wahl genehmigt werden könne, und nöthigen Falls wegen 
einstweiliger Versehung des Amts Vorsorge treffe. Die Genehmigung 
kann ohne erhebliche, in dem Wesen des Amts beruhende und den 
Ständen zur Nachricht mitzutheilende Gründe nicht versagt werden. 
Diese Bestimmung leidet auch auf alle andere Beamten, auf Geist- 
liche und Lehrer sowie auf Militärpersonen analoge Anwendung. Städtische 
Beamte haben die Zustimmung der Stadträthe einzuholen, welche jedoch 
ebenfalls nur aus denselben Ursachen verweigert werden kann. 
Uiber Reclamationen wegen verweigerter Genehmigung entscheidet 
die Regierung. 
Stvordnung. 762). Die Sitzordnung in der ersten Kammer richtet sich bei den 
63 unter 1 bis mit 12 benannten Mitgliedern nach der angegebenen 
Reihenfolge, bei den übrigen aber, nach dem Loose, welches bei jedes- 
maliger Eröffnung der Kammer gezogen wird. Für die hierbei noch 
nicht anwesenden Mitglieder zieht der Präsident die Loose. 
Die Bevollmächtigten nehmen die Plätze derer, die sie vertreten, ein. 
Lezugnahme auf §5 77. Uiber das Wahlverfahren für beide Kammern und die Wahl- 
1% Bahlgese, berechtigung für die zweite Kammer enthält das Wahlgesetz die nähere 
tagsordnung. Bestimmung. Dasselbe ist zwar kein integrirender Theil der Verfassung, 
kann aber ohne ständische Zustimmung nicht verändert werden. 
II. Wirksamkeit der Stände. 
1. Beruf der §5 78. Die Stände sind das gesetzmäßige Organ der Gesammtheit 
gemeinen. der Staatsbürger und Unterthanen, und als solches berufen, deren auf 
der Verfassung beruhende Rechte in dem durch selbige bestimmten Ver- 
hältnisse zu der Staatsregierung, geltend zu machen und das unzer- 
trennliche Wohl des Königs und des Landes, mit treuer Anhänglichkeit 
an die Grundsätze der Verfassung möglichst zu befördern. 
o * 79. Die Angelegenheiten, welche vor die Ständeversammlung 
lung. Zehören, sind in dieser Verfassungsurkunde bestimmt vorgezeichnet. 
Dergleichen Angelegenheiten können in keinem Falle zur Erledigung 
  
1) r 4ä 74 neu gefaßt durch Gesetz vom 19. Oktober 1861. 
2) 8 75 Abs. 2 neu gefaßt durch das Gesetz vom 19. Oktober 1861. 
?) § 76 abgeändert durch Gesetz vom 3. Dezember 1868.
	        
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