Sachsen. 335
an ständische Ausschüsse, an die Kreisstände oder an einzelne ständische
Corporationen gebracht werden.
Die Ständeversammlung darf aber auch wieder ihrer Seits sich nur
mit diesen ihr zugewiesenen Angelegenheiten oder den vom Könige
besonders an sie gebrachten Gegenständen beschäftigen. #S. Vorzugsweise
§5 80. Die Stände sind verbunden, die von dem Könige an sie r#58 ve.
gebrachten Gegenstände vor allen übrigen in Berathung zu ziehen. ——
* 81. In beiden Kammern können die Mitglieder derselben, mit 4 Kerlenkicbe
Ausnahme der § 64 in Rücksicht der Herrschaftsbesitzer bemerkten Fälle, ndsh. aet
nur persönlich erscheinen und dürfen Niemanden beauftragen, in ihrem JFuneien-
Namen zu stimmen. Die Abgeordneten haben eine Instruction von
ihren Committenten nicht anzunehmen, sondern nur ihrer eigenen Uiber-
zeugung zu folgen.
Uibrigens bleibt jedem Mitgliede überlassen, die an selbiges für die
Ständeversammlung gelangenden besondern Anliegen weiter zu be-
fördern und nach Befinden zu bevorworten.
82. Jedes Mitglied der Ständeversammlung leistet, bei seinem F.
ersten Eintritte in die Kammer, folgenden Eid:
Ich schwöre zu Gott 2c. die Staatsverfassung treu zu bewahren
und in der Ständeversammlung das unzertrennliche Wohl des Königs
und Vaterlands nach meinem besten Wissen und Gewissen, bei meinen
Anträgen und Abstimmungen allenthalben zu beobachten.
So wahr mir Gott helfe 2c.
Diesen Eid legen die Präsidenten beider Kammern in die Hände
des Königs und die übrigen Mitglieder der Kammer in der Versamm-
lung an den Vorstand derselben ab.
MWenn ein gewesener Abgeordneter durch neue Wahl, als solcher,
in eine Kammer eintritt, so leistet er die Pflicht bloß mittelst Handschlags
unter Verweisung auf den früher abgelegten Eid. *
z 83). “
3§3884. Die Stände genießen, sowohl in ihrer Gesammtheit, alsu
einzeln, völlige Unverletzlichkeit der Person während der Dauer des Stände während
Landtags. Daher darf insbesondere, außer dem Falle der Ergreifung d Landtags.
auf frischer That bei einem begangenen peinlichen Verbrechen und dem
Falle des Wechselverfahrens, kein Mitglied der Ständeversammlung
während ihrer Dauer, ohne ausdrückliche Zustimmung der Kammer,
der selbiges angehört, verhaftet werden.
85 2). Gesetzentwürfe können von dem Könige an die Kammern —.-
und von den Kammern an den König gebracht werden. esetherung=
Die Kammern können aber auch auf Vorlage neuer Gesetze, so wie la i wesn
auf Abänderung oder Aufhebung bestehender, antragen.
Jedem Gesetzentwurf sind Motiven beizufügen.
5 86. Kein Gesetz kann ohne Zustimmung der Stände erlassen,
abgeändert oder authentisch interpretirt werden. seten.
Ò
1) § 83 aufgehoben durch Gesetz vom 12. Oktober 1874.
:) 3 85 neu gefaßt durch Gesetz vom 31. März 1849.