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Hierzu gehören auch Anträge auf Abstellung wahrgenommener Ge-
brechen in der Landesverwaltung oder Rechtspflege.
Eben so ist jedes einzelne Mitglied der Stände befugt, seine auf
dergleichen Gegenstände sich beziehenden Wünsche und Anträge in seiner
Kammer vorzubringen. Diese entscheidet, ob und auf welche Weise
selbige in nähere Erwägung gezogen werden sollen. Nimmt sie sich,
in Folge der geschehenen Erörterung der Sache an, so hat sie den Bei-
tritt der andern Kammer zu veranlassen, indem selbige nur in Uiber-
einstimmung beider Kammern an den König gebracht werden kann.
1½. D #5 110. Beschwerden gegen die oberste Staatsbehörde und einzelne
Vorstände von Ministerial-Departements (§ 41) über die Anwendung
der Gesetze in der Landesverwaltung und Rechtspflege kann, in sofern
sich deshalb nicht beide Kammern zu vereinigen vermögen, auch jede
Kammer allein anbringen.
Zu Begründung solcher Beschwerden ist § 43 die Contrasignatur
aller Verordnungen und andern Ausfertigungen in Regierungsangelegen-
heiten, welche der König eigenhändig unterzeichnet, angeordnet.
Unerlaubte Handlungen oder grobe Vernachlässigungen der den
Ministerial-Departements untergeordneten Staatsdiener können nur
dann Gegenstand ständischer Beschwerde werden, wenn der dadurch
unmittelbar Verletzte bei dem betreffenden Departement vergebens Klage
geführt oder sonst die gesetzlichen Vorschritte gethan hat.
— ** 9143 5m 111. Die Stände können schriftliche Beschwerden der Unter-
um#erthanen an, thanen, nicht aber Deputationen von Körperschaften, annehmen. Findet
munehmen. sich, daß eine solche Beschwerde noch nicht auf dem verfassungsmäßigen
Wege bis zu dem betreffenden Ministerial-Departement gelangt und
daselbst ohne Abhülfe geblieben sei, so bleibt sie unberücksichtigt. Im
entgegengesetzten Falle, und wenn den Ständen die Beschwerde begründet
erscheint, bleibt ihrem Ermessen überlassen, selbige entweder an das be-
treffende Departement, oder die oberste Staatsbehörde abzugeben, oder
zu ihrer eigenen Sache zu machen und, nach vorgängiger Discussion in
beiden Kammern, dem Könige zur geeigneten Berücksichtigung zu emp-
fehlen. Die erfolgte Abstellung solcher Beschwerden, oder das Ergebniß
der Erörterung, wird ihnen eröffnet werden.
1 h ent5/112. Alle ständische Beschlüsse, welche auf eine Angelegenheit
Deschlüffein Lan des Landes Bezug haben, bedürfen um wirksam zu werden, der aus-
veangeegen= drücklichen Sanction des Königs.
a#ueckeasaltcrn, 5 113. Auf jeden von den Ständen an den König gebrachten Antrag
dee sändischen wird ihnen eine Entschließung, und zwar im Ablehnungsfalle unter
emräge. Angabe der Gründe, wo möglich noch während der Ständeversammlung
ertheilt werden. Dieß gilt insbesondere auch, wenn der Antrag auf
Erlassung, Aufhebung oder Abänderung eines Gesetzes gerichtet war.
. Srbihe 5 114 ). Die Ständeversammlung darf, mit Königlicher Ge-
zabe vee zei nehmigung zu Vorbereitung bestimmt anzuzeigender Berathungsgegen-
des Landtags. —— —
1) Die Worte „imgleichen — Ständeversammlung“ wurden durch Gesetz vom
12. Oktober 1874 eingeschaltet.