Full text: Handbuch der Deutschen Verfassungen.

340 Sachsen. 
Hierzu gehören auch Anträge auf Abstellung wahrgenommener Ge- 
brechen in der Landesverwaltung oder Rechtspflege. 
Eben so ist jedes einzelne Mitglied der Stände befugt, seine auf 
dergleichen Gegenstände sich beziehenden Wünsche und Anträge in seiner 
Kammer vorzubringen. Diese entscheidet, ob und auf welche Weise 
selbige in nähere Erwägung gezogen werden sollen. Nimmt sie sich, 
in Folge der geschehenen Erörterung der Sache an, so hat sie den Bei- 
tritt der andern Kammer zu veranlassen, indem selbige nur in Uiber- 
einstimmung beider Kammern an den König gebracht werden kann. 
1½. D #5 110. Beschwerden gegen die oberste Staatsbehörde und einzelne 
Vorstände von Ministerial-Departements (§ 41) über die Anwendung 
der Gesetze in der Landesverwaltung und Rechtspflege kann, in sofern 
sich deshalb nicht beide Kammern zu vereinigen vermögen, auch jede 
Kammer allein anbringen. 
Zu Begründung solcher Beschwerden ist § 43 die Contrasignatur 
aller Verordnungen und andern Ausfertigungen in Regierungsangelegen- 
heiten, welche der König eigenhändig unterzeichnet, angeordnet. 
Unerlaubte Handlungen oder grobe Vernachlässigungen der den 
Ministerial-Departements untergeordneten Staatsdiener können nur 
dann Gegenstand ständischer Beschwerde werden, wenn der dadurch 
unmittelbar Verletzte bei dem betreffenden Departement vergebens Klage 
geführt oder sonst die gesetzlichen Vorschritte gethan hat. 
— ** 9143 5m 111. Die Stände können schriftliche Beschwerden der Unter- 
um#erthanen an, thanen, nicht aber Deputationen von Körperschaften, annehmen. Findet 
munehmen. sich, daß eine solche Beschwerde noch nicht auf dem verfassungsmäßigen 
Wege bis zu dem betreffenden Ministerial-Departement gelangt und 
daselbst ohne Abhülfe geblieben sei, so bleibt sie unberücksichtigt. Im 
entgegengesetzten Falle, und wenn den Ständen die Beschwerde begründet 
erscheint, bleibt ihrem Ermessen überlassen, selbige entweder an das be- 
treffende Departement, oder die oberste Staatsbehörde abzugeben, oder 
zu ihrer eigenen Sache zu machen und, nach vorgängiger Discussion in 
beiden Kammern, dem Könige zur geeigneten Berücksichtigung zu emp- 
fehlen. Die erfolgte Abstellung solcher Beschwerden, oder das Ergebniß 
der Erörterung, wird ihnen eröffnet werden. 
1 h ent5/112. Alle ständische Beschlüsse, welche auf eine Angelegenheit 
Deschlüffein Lan des Landes Bezug haben, bedürfen um wirksam zu werden, der aus- 
veangeegen= drücklichen Sanction des Königs. 
a#ueckeasaltcrn, 5 113. Auf jeden von den Ständen an den König gebrachten Antrag 
dee sändischen wird ihnen eine Entschließung, und zwar im Ablehnungsfalle unter 
emräge. Angabe der Gründe, wo möglich noch während der Ständeversammlung 
ertheilt werden. Dieß gilt insbesondere auch, wenn der Antrag auf 
Erlassung, Aufhebung oder Abänderung eines Gesetzes gerichtet war. 
. Srbihe 5 114 ). Die Ständeversammlung darf, mit Königlicher Ge- 
zabe vee zei nehmigung zu Vorbereitung bestimmt anzuzeigender Berathungsgegen- 
des Landtags. —— — 
  
1) Die Worte „imgleichen — Ständeversammlung“ wurden durch Gesetz vom 
12. Oktober 1874 eingeschaltet.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.