Sachsen. 341
stände und zu Ausführung von Beschlüssen in ständischen Angelegenheiten,
welche die Königliche Sanction erhalten haben, Deputationen ernennen,
welche zu diesem Zwecke in der Zwischenzeit von einem Landtage zum
andern, imgleichen während der Vertagung der Ständeversammlung
zusammentreten und thätig seyn können.
III. Landtag und Geschäftsbetrieb bei selbigem.
* 115. Der König wird längstens alle zwei 1) Jahre einen ordent-. Ze
lichen Landtag einberufen, und außerordentliche, so oft es Gesetzgebungs= a### V
oder andere dringende Angelegenheiten erfordern. hrfung u
Eine außerordentliche Zusammenkunft der Stände ist jedesmal elbigem.
nöthig, wenn ein Regierungswechsel eintritt; die Einberufung erfolgt
dann binnen der nächsten vier Monate.
Der Ort des Königreichs, wo der Landtag gehalten werden soll.
hängt von der jedesmaligen Bestimmung des Königs ab. Zu jedem
Landtage werden die Stände mittelst einer von der obersten Staats-
behörde ausgehenden Bekanntmachung in der Gesetzsammlung und durch
an jeden zu erlassende Missiven einberufen.
116 2). Der König ordnet den förmlichen Schluß der Stände-Shu und Ver-
versammlung an, kann auch solche vertagen und die zweite Kammer 1666/76 eö
auflösen, wodurch zugleich die erste für vertagt erklärt wird. der zwelten
Die Vertagung dorf ohne ausdrückliche ständische Zustimmung nichtt,
über sechs Monate dauern.
Im Falle der Auflösung der zweiten Kammer soll die Wahl neuer
Abgeordneten zu selbiger und die Einberufung der Stände ebenfalls
innerhalb der nächsten sechs Monate erfolgen.
117. Der König eröffnet und entläßt die Ständeversammlung Grsfinung und
entweder in eigener Person, oder durch einen dazu bevollmächtigten Stangevernn
ommissar. lung.
5 118. Eigenmächtig dürfen die Kammern weder sich versammeln, e
noch nach dem Schlusse oder der Vertagung des Landtags, oder Auf= somnsengen-
lösung der zweiten Kammer, versammelt bleiben und berathschlagen.
119. Die definitiven Resultate des Landtags werden in eine n
förmliche Urkunde, den Landtagsabschied, zusammengefaßt, welche die
Königliche Erklärung über die Verhandlungen mit den Ständen enthält,
von dem Könige eigenhändig vollzogen, den Ständen bei ihrer Ent-
lassung urschriftlich ausgehändigt und in die Gesetzsammlung aufge-
nommen wird.
6 120 5). Die Stände mit Ausnahme der in § 63 unter 1 bis 7, 9, und aeile·
11 und 12 aufgeführten Mitglieder der ersten Kammer, erhalten als cen
Entschädigung für den erforderlichen außerordentlichen Aufwand Tage-
und Reisegelder nach den Bestimmungen der Landtagsordnung.
.
10 Auf Grund des Gesetzes vom 3. Dezember 1868; ursprünglich betrug der Zeit-
raum drei Jahre, vgl. auch § 98.
:) Das Gesetz vom 12. Oktober 1874 schaltete die Worte „ohne ausdrückliche ständische
Zustimmung" in den zweiten Absah des § 1l6 ein.
*.) Endgültige Fassung des § 120 durch Gesetz vom 30. Juni 1902.