342 Sachsen.
1- Velchüstsde. 5* 121. Jede Kammer verhandelt getrennt von der andern und
— 1s bei den an den König zu bringenden Erklärungen eine Curiat=
Sp stimme.
m“m §* 122. Von den Königlichen Mittheilungen an die Kammern er-
Keilungen n gehen diejenigen, welche auf Abgaben= und Bewilligungs-Gegenstände
Bezug haben, zuerst an die zweite Kammer. Bei andern Gegenständen
hängt es von dem Ermessen des Königs ab, an welche der beiden
Kammern solche zuerst gelangen sollen.
5123—126 1
Berathungen der 5 127. Berathungen der Kammern können nur bei der Anwesen-
ammern. heit von mindestens der Hälfte der durch die Verfassung bestimmten
Zahl der Mitglieder Statt finden.
i ng un 5 1282). Beschlüsse können von den Kammern nur wenn mindestens
weelbruuns die Hälfte der verfassungsmäßigen Zahl der Mitglieder in der Sitzung
anwesend ist, gefaßt werden.
Bei der Abstimmung hat jedes Mitglied, auch der Präsident, eine
Stimme.
Die Beschlüsse werden, außer §§ 92, 103 und 152 bestimmten Fällen,
nach absoluter Stimmenmehrheit gefaßt.
Wenn Gleichheit der Stimmen eintritt, so ist die Sache in einer
folgenden Sitzung wieder zum Vortrage zu bringen. Würde auch in dieser
Sitzung eine Stimmenmehrheit nicht erlangt, so giebt die Stimme des
Präsidenten den Ausschlag.
Ist der Gegenstand der Berathung ein solcher, wo blos ein Eut-
achten der Stände zu eröffnen ist, so kann letzterm auf Verlangen jede
abweichende Meinung beigefügt werden.
* 129 P).
W l130. Die von einer Kammer an die andere gebrachten Anträge,
belden Kammern. Gesetzentwürfe und Erklärungen können ersterer mit Verbesserungsvor-
schlägen, welche durch eine Deputation erörtert werden müssen, zurück-
gegeben werden.
p 5 131. Können sich beide Kammern in Folge der ersten Berathung
Lammern veber über den betreffenden Gegenstand nicht sogleich vereinigen, so haben sie
Wetlter-ausiche aus ihrem beiderseitigen Mittel eine gemeinschaftliche Deputation zu
ein Cinverständ- ernennen, welche unter den beiden Vorständen der Kammern über die
nit niot erlangt Vereinigung der getheilten Meinungen zu berathschlagen hat und deren
Mitglieder hierauf das Resultat ihrer Verhandlung den Kammern zu
anderweiter Berathung vorzutragen haben. Dafern sich dieselben auch
dann nicht vereinigen, so treten bei Gesetzgebungs= und Berilligungs--
EGegenständen die § 128 enthaltenen Vorschriften ein. Bei blosen Be-
rathungs-Gegenständen aber wird alsdann von jeder Kammer eine durch
ihren Vorstand, im Namen derselben, unterzeichnete besondere Schrift
bei der obersten Staatsbehörde eingereicht.
1) 123—126 aufgehoben durch Gesetz vom 12. Oktober 1874.
*) § 128 Abs. 1 neu gefaßt durch Gesetz vom 3. Dezember 1868.
*) 5 129 aufgehoben durch Gesetz vom 3. Dezember 1868.