Sachsen. 343
5* 132 1). Die Anträge und Beschlüsse, über welche beide Kammern Gemelnschast-
sich vereinigt haben, werden in eine gemeinschaftliche ständische Schrift n n
zusammengefaßt, welche, von den Vorständen beider Kammern im
Namen der Ständeversammlung unterzeichnet, bei der obersten Staats-
behörde eingereicht wird.
Besondere ständische Schriften einzelner Kammern sind außer den
in §#§ 110 und 131 am Ende gedachten Fällen nur dann zulässig, wenn
eine Kammer eine Adresse an den König zu richten wünscht.
5* 133. Nur die oberste Staatsbehörde ist zur Communication Lerhältmis de
zwischen der Regierung und den Ständen bestimmk; auch die einzelnen nt .
mmern stehen nur mit dieser Staatsbehörde in unmittelbarer Ge- behörde.
schäftsbeziehung.
6134 und 136 7.
z 135. Die Sitzungen beider Kammern sind öffentlich. Sie werden
geheim auf den Antrag der Königlichen Commissarien bei Eröffnungen, uunzen.
für welche sie die Geheimhaltung nöthig achten, und auf das Begehren
von drei Mitgliedern, denen, nach dem Abtritt der Zuhörer, wenigstens
ein Viertheil der Mitglieder der Kammer über die Nothwendigkeit der
geheimen Berathung beitreten muß.
137. Die nähern Bestimmungen über den Landtag und den
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Geschäftsbetrieb bei selbigem enthält die Landtagsordnung. ordnung.
Achter Abschnitt.
Gewähr der Verfassung.
5 138. Der Thronfolger hat bei dem Antritte der Regierung, in # / n
Gegenwart des Gesammt-Ministeriül und der beiden Präsidenten der gzierungsver-
letzten Ständeversammlung, bei seinem Fürstlichen Worte zu versprechn, ,
daß er die Verfassung des Landes, wie sie zwischen dem Könige und trtee.
den Ständen verabschiedet worden ist, in allen ihren Bestimmungen
während seiner Regierung beobachten, aufrecht erhalten und beschützen
wolle.
Ein GEleiches ist auch von dem Regierungsverweser (7 9) zu bewirken.
Die hierüber zu ertheilende Urkunde, wovon ein Abdruck in die
Gesetzsammlung ausgenommen wird, ist den beiden Präsidenten der
ammern auszuhändigen, welche sie der nächsten Ständeversammlung
zu übergeben und inmittelst im ständischen Archive beizulegen haben.
s139. Der Unterthanen-Eid und der Eid der Civil-Staat-diener und 2### n ie
der Geistlichen aller christlichen Confessionen ist, nächst dem Versprechen
der Treue und des Gehorsams gegen den König und die Gesetze des
Landes, auch auf die Beobachtung der Landesverfassung zu richten.
* 140. Die Stände haben das Recht, Beschwerden über die durch . Sercnesdn,
die Königlichen Ministerien oder andere Staatsbehörden geschehene Ver= Minssterien und
letzung der Verfassung in einem gemeinschaftlichen Antrage an den König ewe
zu bringen. herede der
Versaffung.
1 132 Abs. 2 hinzugefügt vom 12. Oktober 1874.
5 1* 134 ker 1. aselbsthurch Fun vom 12. Oktober 1874.