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Auch ist zu einem solchen anderweiten Verspruche der Gerichtshof noch
um zwei Mitglieder zu vermehren und oaher Königlicher Seits noch ein
Mitglied eines höhern Gerichts außerordentlich zuzuordnen, ständischer Seits
“ aber einer der nach § 143 vorher bestimmten Stellvertreter einzuberufen.
nberfebren dkU150. Der König wird nicht nur die Untersuchung niemals
der Anklage. hemmen, sondern auch das ihm zustehende Begnadigungsrecht nie
dahin ausdehnen, daß ein von dem Staatsgerichtshofe in die Entfernung
vom Amte verurtheilter Staatsdiener in seiner bisherigen Stelle ge-
lassen, oder in einem andern Justiz= oder Staatsverwaltungs-Amte
angestellt werde, dafern nicht in Rücksicht der Wiederanstellung das
Erkenntniß einen ausdrücklichen Vorbehalt zu Gunsten des Verurtheilten
enthält.
wee des 3 151. Die Resignation des Angeklagten hot auf das gegen ihn
eingeleitete Verfahren und den Urtheilsspruch keinen Einfluß.
—**3 * 152. Anträge auf Abänderungen oder Erläuterungen in den Be-
erläuterung der stimmungen der Verfassungsurkunde, rder auf Zusätze zu derselben,
——be können sowohl von dem Könige an die Stände, als von den Ständen
Zusäze u an den König gebracht werden.
lelbtger. Zu einem gültigen Beschlusse in dieser Angelegenheit wird die
Uibereinstimmung beider Kammern, und in jeder Kammer die An-
wesenheit von drei Viertheilen der verfassungsmäßigen Zahl der Mit-
glieder, sowie eine Stimmenmehrheit von zwei Drittheilen der An-
wesenden erfordert; auch kann von den Ständen ein solcher Antrag
nicht eher an den König gebracht werden, als bis in zwei ordentlichen,
unmittelbar auf einander folgenden Ständeversammlungen deshalb
übereinstimmende Beschlüsse gefaßt worden sind. Bei dem ersten na
Publication der Verfassungsurkunde zu haltenden Landtage kann aber
eine Abänderung oder Erläuterung der Verfassung, oder ein Zusatz zu
selbiger, in der Ständeversammlung weder beantragt noch beschlossen
werden.
4n 5 153. Wenn über die Auslegung einzelner Punkte der Verfassungs-
Puntte in der Urkunde Zweifel entsteht, und derselbe nicht durch Uibereinkunft zwischen
eesung"der Regierung und den Ständen beseitigt werden kann, so sollen die
fur und wider streitenden Gründe sowohl von Seiten der Regierung, als
der Stände, dem Staatsgerichtshofe zur Entscheidung vorgelegt werden-
Zu diesem Behufe ist von jedem Theile eine Deduction dem Gerichts-
hofe zu übergeben, solche gegenseitig mitzutheilen und in einer zweiten
Schrift zu beantworten, so daß jedem Theile zwei Schriften freistehen.
Bei der Entscheidung giebt im Falle der Stimmengleichheit die Stimme
des Präsidenten den Ausschlag.
Der hierauf ertheilte Ausspruch soll als authentische Interpretation
angesehen und befolgt werden. ç
n aeung 3 154. Alle Gesetze, Verordnungen und Observanzen, welche mit
saßfungsurkunde einer ausdrücklichen Bestimmung der gegenwärtigen Verfassungsurkunde
Aneh im Widerspruche stehen, sind insoweit ungültig.
Verordnungen“ ndem Wir die vorstehenden Bestimmungen für das Staatsgrund-
und döseranzen. gesetz Unseres Königreichs hiermit erklären, ertheilen Wir zugleich, bei