Full text: Handbuch der Deutschen Verfassungen.

346 Sachsen. 
Auch ist zu einem solchen anderweiten Verspruche der Gerichtshof noch 
um zwei Mitglieder zu vermehren und oaher Königlicher Seits noch ein 
Mitglied eines höhern Gerichts außerordentlich zuzuordnen, ständischer Seits 
“ aber einer der nach § 143 vorher bestimmten Stellvertreter einzuberufen. 
nberfebren dkU150. Der König wird nicht nur die Untersuchung niemals 
der Anklage. hemmen, sondern auch das ihm zustehende Begnadigungsrecht nie 
dahin ausdehnen, daß ein von dem Staatsgerichtshofe in die Entfernung 
vom Amte verurtheilter Staatsdiener in seiner bisherigen Stelle ge- 
lassen, oder in einem andern Justiz= oder Staatsverwaltungs-Amte 
angestellt werde, dafern nicht in Rücksicht der Wiederanstellung das 
Erkenntniß einen ausdrücklichen Vorbehalt zu Gunsten des Verurtheilten 
enthält. 
wee des 3 151. Die Resignation des Angeklagten hot auf das gegen ihn 
eingeleitete Verfahren und den Urtheilsspruch keinen Einfluß. 
—**3 * 152. Anträge auf Abänderungen oder Erläuterungen in den Be- 
erläuterung der stimmungen der Verfassungsurkunde, rder auf Zusätze zu derselben, 
——be können sowohl von dem Könige an die Stände, als von den Ständen 
Zusäze u an den König gebracht werden. 
lelbtger. Zu einem gültigen Beschlusse in dieser Angelegenheit wird die 
Uibereinstimmung beider Kammern, und in jeder Kammer die An- 
wesenheit von drei Viertheilen der verfassungsmäßigen Zahl der Mit- 
glieder, sowie eine Stimmenmehrheit von zwei Drittheilen der An- 
wesenden erfordert; auch kann von den Ständen ein solcher Antrag 
nicht eher an den König gebracht werden, als bis in zwei ordentlichen, 
unmittelbar auf einander folgenden Ständeversammlungen deshalb 
übereinstimmende Beschlüsse gefaßt worden sind. Bei dem ersten na 
Publication der Verfassungsurkunde zu haltenden Landtage kann aber 
eine Abänderung oder Erläuterung der Verfassung, oder ein Zusatz zu 
selbiger, in der Ständeversammlung weder beantragt noch beschlossen 
werden. 
4n 5 153. Wenn über die Auslegung einzelner Punkte der Verfassungs- 
Puntte in der Urkunde Zweifel entsteht, und derselbe nicht durch Uibereinkunft zwischen 
eesung"der Regierung und den Ständen beseitigt werden kann, so sollen die 
fur und wider streitenden Gründe sowohl von Seiten der Regierung, als 
der Stände, dem Staatsgerichtshofe zur Entscheidung vorgelegt werden- 
Zu diesem Behufe ist von jedem Theile eine Deduction dem Gerichts- 
hofe zu übergeben, solche gegenseitig mitzutheilen und in einer zweiten 
Schrift zu beantworten, so daß jedem Theile zwei Schriften freistehen. 
Bei der Entscheidung giebt im Falle der Stimmengleichheit die Stimme 
des Präsidenten den Ausschlag. 
Der hierauf ertheilte Ausspruch soll als authentische Interpretation 
angesehen und befolgt werden. ç 
n aeung 3 154. Alle Gesetze, Verordnungen und Observanzen, welche mit 
saßfungsurkunde einer ausdrücklichen Bestimmung der gegenwärtigen Verfassungsurkunde 
Aneh im Widerspruche stehen, sind insoweit ungültig. 
Verordnungen“ ndem Wir die vorstehenden Bestimmungen für das Staatsgrund- 
und döseranzen. gesetz Unseres Königreichs hiermit erklären, ertheilen Wir zugleich, bei
	        
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