15. Herzoglum Sachsen-Altenburg.
Durch die im Uberweisungs= und Besitznahmepatent vom 12. No-
vember 1826 vorgenommene durchgreifende Landesteilung im Ge-
samthause Sachsen-Gotha wurde der Länderbestand der einzelnen Linien
so geordnet, wie er zurzeit fortbesteht. — Die gesetzlichen Anordnungen,
welche das Verfassungsrecht des Herzogtums ausmachen, haben mehr-
fache prinzipielle Wandlungen durchgemacht. Die alte aus dem 16. Jahr-
hundert stammende landständische Vertretung, bestehend aus der Ritter-
schaft und den landtagsfähigen Städten, wurde durch die im Jahre 1830
in Altenburg auftretende politische Bewegung verdrängt und endlich
ersetzt durch das von repräsentativ-konstitutionellem Geiste erfüllte Grund-
gesetz vom 29. April 1831. Für die Zeit seiner Entstehung bezeichnend
ist die überaus umfangreiche Erörterung des landesherrlichen Haus-
rechtes und die Aufstellung von Spezialbestimmungen für das Rechts-
gebiet der Landesverwaltung. In den folgenden Jahren 1833—1840
wurden vornehmlich die auf die Wahlen landschaftlicher Abgeordneten
abzielenden Bestimmungen des Grundgesetzes modifiziert, welche sodann
im Jahre 1848 durch das Gesetz vom 10. April für ein weiteres Dezennium
dauernde Normierung fanden. Das Wahlgesetz von 1848 wurde dann
durch das Wahlgesetz vom 3. August 1850 und dieses durch das spätere
vom 1. Mai 1857 aufgehoben. Die Bewegung des Jahres 1848 richtete
sich aber auch noch gegen einige Punkte des Grundgesetzes, welche nach
Ansicht der Zeit mit den Forderungen freier parlamentarischer Ver-
handlung in Widerspruch lagen. Die in diesem Sinne zustande ge-
kommenen Gesetze: vom 21. Oktober 1848, durch welches der § 203 des
Grundgesetzes derart abgeändert wurde, daß die Festsetzung des Finanz-
etats statt für vier für zwei Jahre erfolgte; das Gesetz vom 21. Oktober
1848, die landschaftliche Initiative bei Gesetzesvorschlägen betreffend,
und das damit in Verbindung stehende Gesetz vom 16. September
1850 — alle diese grundsätzlichen Anderungen wurden jedoch im Laufe
der nächsten Jahre wieder aufgehoben und so zum Teil der ursprüng-
liche Rechtszustand wieder hergestellt. Die eingreifende Revision der
###l 162—198 des GErundgesetzes durch das Wahlgesetz vom 1. Mai 1857
wurde insofern wirkungslos, als dieses Gesetz selbst wieder durch das