352 Sachsen-Altenburg.
8 14. Die Regentenhandlungen des Vorfahrers
sind von dem Landesnachfolger anzuerkennen und zu vertreten, sofern
sie ohne Ueberschreitung der verfassungsmäßigen und hausgesetzlichen
Befugniß unternommen wurden. ·
V. Abschnitt.
Volljährigkeit. Vormundschaft.
8 15. Der Herzog und sämmtliche Prinzen des Herzoglichen Hauses
werden mit dem zurückgelegten 21. Lebensjahre großjährig und
beziehungsweise regierungsfähig.
Den Prinzen des Hauses kann der regierende Herzog, auf Ansuchen
ihres bisherigen, oder hierzu besonders bestellten, Vormundes, die Groß-
jährigkeit ertheilen, wenn sie wenigstens das 18. Jahr ihres Alters erfüllt
haben.
Der Herzog selbst kann von dem, an Jahren ältesten regierenden
Herrn des Sächsischen Gesammthauses aller Linien, nach zurückgelegtem
18. Lebensjahre, unter Zustimmung der bisherigen Vormundschaft und
Regentschaft, für großjährig erklärt werden.
§5 16. Während der Minderjährigkeidt des Landesnachfolgers
wird, im Falle von dem verstorbenen Regenten nicht deshalb besondere
Bestimmungen getroffen worden sind, die Vormundschaft und
Regentschaft geführt zunächst von der leiblichen Mutter, und (wenn
diese sich nicht mehr am Leben befindet oder anderweit vermählt oder
sonst verhindert ist) von dem den Jahren nach ältesten volljährigen Prinzen
unter den Agnaten im Herzoglichen Hause, und, wenn ein solcher nicht
vorhanden ist, vom ältesten regierenden Herrn im Gesammthause Sachsen,
Gothaischer Linie.
§5 17. Der Vormundschaft steht ein aus mindestens drei Mitgliedern
bestehendes Ministerium als Regentschaftsrath zur Seite,
welchen dieselbe in allen Regierungsangelegenheiten zu Rathe zu
ziehen hat.
Wenn in dieser Hinsicht von dem verstorbenen Landesherrn keine
Anordnung getroffen ist, so tritt das bisherige Ministerium desselben in
den Regentschaftsrath ein.
Letzterer führt zugleich die Aufsicht über die Verwaltung der Privat-
einkünfte und des Privatvermögens des minderjährigen Herzogs und
über die Rechnungsführung dabei.
VI. Abschnitt.
Domanialvermögen. Familienprivatgut. Schatullgut. Civilliste.
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1) „Mit dem in 3 3 angesetzten Termine (1. Oktober 1874) erlischt
das Recht des regierenden Herzogs auf den Bezug einer Ciodilliste
(Domanialrente) und aller andern Leistungen, welche dem Staatsfiskus
außerdem noch für die Hofhaltung oblagen. — Indem Wir für Uns
und Unseren Regierungsnachfolger auf dieses Recht verzichten, erklären