Sachsen-Altenburg. 355
Beschwerdepunkte beim Landesherrn zu machen und eine Erörterung
im Verwaltungsweg zu veranlassen (F5 216). Führt letztere nicht zum
Zweck einer sachgemäßen Schadlosstellung, so tritt der Rechtsweg vor
dem Oberappellationsgerichte nach den, nunmehr auch für das Herzog-
thum Sachsen-Altenburg Kraft erlangenden Bestimmungen des § 39
der Oberappellati gerichtsordnung ein.
Zweite Abtheilung.
Allgemeine Rechte und Pflichten der Unterthanen.
I. Abschnitt.
Unterthanschaft und Staatsbürgerrecht.
##38. Alle unter dem Rechtsschutze der Herzoglichen Staatsgewalt
vereinigte Bewohner des Herzogthums Altenburg sind, vermöge einer
ausdrücklichen oder stillschweigenden Unterwerfung, als Unterthanen
(Staatsangehörige) anzusehen und stehen zur Staatsgewalt und dem
Lande, entweder, als Landesunterthanen, in einem an-
dauernden, oder, als zeitige Unterthanen, in einem vorüber-
gehenden Verhältniß (§ 94).
39. Wenn ein Landes-Unterthan im Gebiet des Herzogthums
ein eignes Hauswesen gründet, oder einem solchen durch Ehe und älter-
liche Gewalt angehört, so hat er als Inländer und Einwohner
alle persönliche und dingliche Rechte und Pflichten eines Landesunter-
than sowohl für seine und seiner Angehörigen Person, als auch für
sein Vermögen.
Wenn aber Jemand im Herzogthum nur Grundstücke erwirbt und
demselben persönlich-fremd bleibt, so ist er als ausländischer
Grundbesitzer (Eingesessener, Forenser im weitern Sinn) (§ 91)
anzusehen. —
5* 40. Mit der Landesunterthanschaft ist das Staatsbürger-
recht aufs Engste verknüpft. Es gewährt dem damit Berechtigten
hübert dem Rechtsschutz noch besondere staatsrechtliche, persönliche Vor-
züge (§ 81).
#s 41. Zur Begründung der Landesunterthanschaft
genügt das Heimathsrecht (Wohnrecht, Indigenat) im Herzog-
thum, welches erlangt wird:
a) durch die Geburt von einer Mutter, welche in stehender Ehe
mit einem altenburgischen Unterthan lebt, oder (im Fall einer
außerehelichen Geburt) welche sich im Unterthanverbande be-
findet. — In beiden Fällen macht es keinen Unterschied, ob die
Geburt im Lande, oder während eines zeitigen Aufenthaltes
der Mutter im Auslande erfolgt. — Die Heimathsbestimmungen
der im Auslande von einer Inländerin, und im Inlande von
einer Ausländerin gebornen Kinder ordnen sich nach besondern
Staatsverabredungen.
b) Durch eine den Landesgesetzen gemäße Verheirathung
einer Ausländerin mit einem Landesunterthan,
23