358 Sachsen-Altenburg.
Gutachten, der Fiskal zur Revisions-Einleitung aufgerufen
werden.
Die Strafe allgemeiner Vermögenskonfiskation findet,
unbeschadet der Bestimmungen § 55, nicht mehr Statt und ist durch
andere Strafarten zu ersetzen.
49. Sämmtliche Staats= und herrschaftliche Kassen haben den
Landesunterthanen vor dem Justizkollegium Recht zu geben.
Jeder gegen sie zu erhebenden Klage muß jedoch eine Erörterung
im Verwaltungswege und eine, entweder der höchsten Stelle, oder
(insofern die Klage eine Unterkasse betrifft) der vorgesetzten Landes-
behörde derselben zu überreichende geschichtliche Darlegung der Klag-
begründung in Beschwerdeform vorausgehen.
50. Die Gemeinden (Kommunen) bedürfen zur Eröffnung
eines Prozesses der besondern Erlaubniß der Landesregierung, welche
dieserhalb eine kürzliche Sacherörterung vorausgehen läßt (6 125).
2. Freiheit der Person. Gesetzliche Entfernung
von Privat-Zwangsverhältnissen für Person und
Eigenthum.
§51. Kein Landesunterthan darf verhaftet werden,
als in Folge des, durch Thatgründe sich rechtfertigenden Verdachts eines
verübten Verbrechens, oder sonst aus gesetzmäßigen Rücksichten. Er
muß schon Tags nach seiner Verhaftung, oder doch sobald es nur immer
die vorher erforderliche Feststellung des Thatbestandes zuläßt, verhört
und von dem Grund seiner Freiheitsberaubung in Kenntniß gesetzt
werden. Bleibt er länger als dreimal 24 Stunden ohne Verhör in Haft,
so unterliegt der Richter für jeden nicht gerechtfertigten Tag der Ver-
zögerung der Sachsenbuße.
*52. Die Gefangenen sollen glimpflich behandelt, und Ge-
ständnisse durch Zwangsmaßregeln nicht erpreßt werden. Nur hals-
starrige Verweigerung der schuldigen Antwort und überwiesene Lügen
unterliegen der gesetzlichen Ahndung.
553. Alle die Freiheit der Person oder des Eigen-
thums beschränkende Zwangsverhältnisse, welche dem erhöhten
Kulturzustande des Landes nicht mehr entsprechen — (wie Frohnden
und Dienste, dem Land= oder Waldbau hinderliche Dienstbarkeiten,
Zehnten, Bier= und Mahlzwangsrechte) — sollen nach Maasgabe
der hierüber zu erlassenden Gesetze abgelöst oder gegen angemessene
Entschädigung aufgehoben werden können; — wiewohl unbe-
schadet der dem Staate und dessen Oberhaupt oder den
Gemeinden von den Unterthanen oder Ortsbürgern (Nachbarn) zu
gewährenden Leistungen (Landesfrohnen, Einquartierungen, Spann-
fuhren, Leistungen an Kirchen und Schulen, Straße= und Wegearbeiten
und dergleichen.