Full text: Handbuch der Deutschen Verfassungen.

358 Sachsen-Altenburg. 
Gutachten, der Fiskal zur Revisions-Einleitung aufgerufen 
werden. 
Die Strafe allgemeiner Vermögenskonfiskation findet, 
unbeschadet der Bestimmungen § 55, nicht mehr Statt und ist durch 
andere Strafarten zu ersetzen. 
49. Sämmtliche Staats= und herrschaftliche Kassen haben den 
Landesunterthanen vor dem Justizkollegium Recht zu geben. 
Jeder gegen sie zu erhebenden Klage muß jedoch eine Erörterung 
im Verwaltungswege und eine, entweder der höchsten Stelle, oder 
(insofern die Klage eine Unterkasse betrifft) der vorgesetzten Landes- 
behörde derselben zu überreichende geschichtliche Darlegung der Klag- 
begründung in Beschwerdeform vorausgehen. 
50. Die Gemeinden (Kommunen) bedürfen zur Eröffnung 
eines Prozesses der besondern Erlaubniß der Landesregierung, welche 
dieserhalb eine kürzliche Sacherörterung vorausgehen läßt (6 125). 
2. Freiheit der Person. Gesetzliche Entfernung 
von Privat-Zwangsverhältnissen für Person und 
Eigenthum. 
§51. Kein Landesunterthan darf verhaftet werden, 
als in Folge des, durch Thatgründe sich rechtfertigenden Verdachts eines 
verübten Verbrechens, oder sonst aus gesetzmäßigen Rücksichten. Er 
muß schon Tags nach seiner Verhaftung, oder doch sobald es nur immer 
die vorher erforderliche Feststellung des Thatbestandes zuläßt, verhört 
und von dem Grund seiner Freiheitsberaubung in Kenntniß gesetzt 
werden. Bleibt er länger als dreimal 24 Stunden ohne Verhör in Haft, 
so unterliegt der Richter für jeden nicht gerechtfertigten Tag der Ver- 
zögerung der Sachsenbuße. 
*52. Die Gefangenen sollen glimpflich behandelt, und Ge- 
ständnisse durch Zwangsmaßregeln nicht erpreßt werden. Nur hals- 
starrige Verweigerung der schuldigen Antwort und überwiesene Lügen 
unterliegen der gesetzlichen Ahndung. 
553. Alle die Freiheit der Person oder des Eigen- 
thums beschränkende Zwangsverhältnisse, welche dem erhöhten 
Kulturzustande des Landes nicht mehr entsprechen — (wie Frohnden 
und Dienste, dem Land= oder Waldbau hinderliche Dienstbarkeiten, 
Zehnten, Bier= und Mahlzwangsrechte) — sollen nach Maasgabe 
der hierüber zu erlassenden Gesetze abgelöst oder gegen angemessene 
Entschädigung aufgehoben werden können; — wiewohl unbe- 
schadet der dem Staate und dessen Oberhaupt oder den 
Gemeinden von den Unterthanen oder Ortsbürgern (Nachbarn) zu 
gewährenden Leistungen (Landesfrohnen, Einquartierungen, Spann- 
fuhren, Leistungen an Kirchen und Schulen, Straße= und Wegearbeiten 
und dergleichen.
	        
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