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und von der Landesherrschaft erworben werden, die Steuerpflichtigkeit,
dieser Erwerbung ungeachtet, fortdauern ½.
75. Um insbesondere hinsichtlich der Grundsteuer hinkünftig eine,
der Ertragsfähigkeit der einzelnen steuerpflichtigen Grundstücke mehr
entsprechende Eleichförmigkeit herzustellen, werden in den nächsten
Jahren Steuer -Revisionen (insoweit sie noch nicht statt gehabt
haben), angeordnet, und hiernach die einzelnen Steuerbeiträge be-
richtigt werden. Da wo Erhöhung eintreten sollte, wird dem Eigenthümer
kein Rückanspruch an seinen Vorbesitzer eingeräumt.
76. Die Landesunterthanen haben gegenüber die Befugniß,
durch ihre landständischen Vertreter an der Regu-
lirung der Landesabgaben Theil zu nehmen (s&s 201—
209) und von Zeit zu Zeit über den Zustand der Obersteuer-(Landes-)
Kasse öffentlich unterrichtet zu werden (§ 247)
4. Schutz des Landes durch Waffendienst.
§*# 77. Zu den vornehmsten Obliegenheiten der deutschen Bundes-
Staaten gehört ein nach dem Bevölkerungsverhältniß festgesetzter Militär=
stand.
Die Landesunterthanen ohne Ausnahme des Standes und der
Geburt sind daher, nach den nähern Bestimmungen der Konscriptions=
gesetze die hierzu erforderlichen Militärdienste zu leisten, und
die diesfälligen Aufwän de zu tragen verbunden.
65 78. Kein altenburgischer Landesunterthan kann sich in das Ausland
wenden, bevor er nicht seiner Militärpflicht volle Genüge geleistet
(& 69) oder deshalb besondere landesherrliche Erlaubniß erhalten hat.
* 79. Es ist aber kein Landesunterthan verbunden, sich außerhalb der
Zwecke des deutschen Bundes in fremdem Solde gebrauchen zu lassen.
80. Die Landesunterthanen haben außerdem die Verbindlichkeit,
zu Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und bürgerlichen Ordnung,
nach den Anordnungen des Staats-Oberhaupts, innerhalb Landes,
Schutz= und Waffendienste zu leisten, sich in Bürgergarden
oder Ortswachen zu bilden, und den von ihnen selbst gewählten oder
gegebenen Vorgesetzten pünktlichen Gehorsam, sowie der ersten Auf-
forderung der Obrigkeit, Polizei oder des Ortsvorstandes zur Waffen-
hülfe unweigerlich Folge zu leisten. — Den Ungehorsamen trifft außer
der gesetzmäßigen Strafe, die Pflicht zur Uebertragung der aus seinem
Ungehorsam entstehenden Nachtheile. —
IV. Abschnitt.
Staatsbürgerrecht.
1. Rechte.
§81. Das Staatsbürgerrecht äußert sich in der Aus-
übung gewisser innerer politischer Rechte durch die Befähigung:
1) „Das gesammte gegenwärtige Domänen-Fideik 5 wird in vollem
Umfange kstaatchteuerpsle — Die Verpflichtung zur Et 55 der Staatssteuern
ruht so lange, als ein Glied des Gesammthauses Sachsen-Gotha das Herzogthum Sachsen-
Altenburg regiert.“ Gesetz vom 29. April 1874 § 1