Full text: Handbuch der Deutschen Verfassungen.

Sachsen-Altenburg. 365. 
a) Ortsrichter und Gerichtsbeisitzer zu seyn; 
b) ein Staats= oder, mit Rücksicht auf die Ortsstatuten, ein 
Gemeindeamt zu verwalten, und 
c) nach Maasgabe des Grundgesetzes (s. V. Abschn.) an der land- 
ständischen Vertretung sowohl als Wähler, als insbesondere auch als- 
Abgeordneter selbst Theil zu nehmen. 
2. Erlangung: 
a) durch Volljährigkeit und Heimathsrecht. 
3J3882. Im Allgemeinen erlangt jeder Landesunterthan durch An- 
sässigmachung, Gewinnung des Ortsbürgerrechts, Landeshuldigung das 
Staatsbürgerrecht; doch wird dabei vorausgesetzt, der Eintritt in die 
Volljährigkeit, welche mit dem vollendeten 21. Jahre erreicht wird, und 
nbescholtenheit des Rufs (§ 89). 
b) durch Staats-, Kirchen= und Schul-Dienste. 
5#83. Insbesondere gewährt auch der Eintritt in den Dienst des 
Staats, der Kirche oder Schule, die definitive Anstellung als Hofbeamter 
das Staatsbürgerrecht. Aus diesem fließt die vorzugsweise Verpflichtung 
der öffentlichen Beamten und Diener, ihren Dienst= 
Hflichten auf das Genügendste zu entsprechen, und dadurch 
den übrigen Staatsbürgern mit dem besten Beispiel voranzugehen. — 
Jeder Staatsdiener, jeder öffentliche, weltliche und geistliche Beamte 
ist für seine Dienstleistung verantwortlich. — Daher 
ann gegen sie wegen Untauglichkeitoder Dienstverfehlung 
Eine zeitige Dienstenthebung und, soviel die weltlichen Beamten betrifft, 
ersetzung in ein geringeres Amt verfügt werden. Erobe Uebertretung 
des Diensteides hat eine förmliche Untersuchung und nach Befinden 
ganzliche Dienst-Entlassung zur Folge. 
Hinsichtlich der Entsetzung patentirter Staatsdiener bewendet es bei 
den gesetzlichen Vorschristen und Formen. 
3 841). Es sind auch die wegen Dienstverbrechen gegen die 
öffentlichen Beamten, gegen Kirchen= und Schuldiener sich ergebenden 
zeigen von der vorgesetzten Behörde jederzeit bei strenger Verant- 
vortlichkeit der höchsten Stelle vorzulegen, welche nach Befinden eine 
isciplinar-oder sogleich peinliche Untersuchung einleiten läßt. Wenn 
efahr auf dem Verzuge haftet, muß die vorgesetzte Behörde, gleichzeitig 
mit Erstattung ihres Anzeigeberichts, die erforderlichen Vorkehrungen treffen. 
. Die wegen Dienstverbrechen eingeleiteten Untersuchungen werden 
niemals niedergeschlagen; und solche Beamte, gegen welche der Richter- 
wiuch unbedingte Entsetzung ausspricht, erhalten nie wieder eine An- 
ng. 
z 85. Dagegen haben die durch Alter oder Krankheit ohne 
thr verschulden dienstun fähig gewordenen Staats= und Kirchen- 
laut 1) Die Beschränkung des landesherrlichen Gnadenrechts in § 84 tritt außer Kraft — 
Sesetz vom 8. Oktober 1861 3.49.
	        
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