Sachsen-Altenburg. 365.
a) Ortsrichter und Gerichtsbeisitzer zu seyn;
b) ein Staats= oder, mit Rücksicht auf die Ortsstatuten, ein
Gemeindeamt zu verwalten, und
c) nach Maasgabe des Grundgesetzes (s. V. Abschn.) an der land-
ständischen Vertretung sowohl als Wähler, als insbesondere auch als-
Abgeordneter selbst Theil zu nehmen.
2. Erlangung:
a) durch Volljährigkeit und Heimathsrecht.
3J3882. Im Allgemeinen erlangt jeder Landesunterthan durch An-
sässigmachung, Gewinnung des Ortsbürgerrechts, Landeshuldigung das
Staatsbürgerrecht; doch wird dabei vorausgesetzt, der Eintritt in die
Volljährigkeit, welche mit dem vollendeten 21. Jahre erreicht wird, und
nbescholtenheit des Rufs (§ 89).
b) durch Staats-, Kirchen= und Schul-Dienste.
5#83. Insbesondere gewährt auch der Eintritt in den Dienst des
Staats, der Kirche oder Schule, die definitive Anstellung als Hofbeamter
das Staatsbürgerrecht. Aus diesem fließt die vorzugsweise Verpflichtung
der öffentlichen Beamten und Diener, ihren Dienst=
Hflichten auf das Genügendste zu entsprechen, und dadurch
den übrigen Staatsbürgern mit dem besten Beispiel voranzugehen. —
Jeder Staatsdiener, jeder öffentliche, weltliche und geistliche Beamte
ist für seine Dienstleistung verantwortlich. — Daher
ann gegen sie wegen Untauglichkeitoder Dienstverfehlung
Eine zeitige Dienstenthebung und, soviel die weltlichen Beamten betrifft,
ersetzung in ein geringeres Amt verfügt werden. Erobe Uebertretung
des Diensteides hat eine förmliche Untersuchung und nach Befinden
ganzliche Dienst-Entlassung zur Folge.
Hinsichtlich der Entsetzung patentirter Staatsdiener bewendet es bei
den gesetzlichen Vorschristen und Formen.
3 841). Es sind auch die wegen Dienstverbrechen gegen die
öffentlichen Beamten, gegen Kirchen= und Schuldiener sich ergebenden
zeigen von der vorgesetzten Behörde jederzeit bei strenger Verant-
vortlichkeit der höchsten Stelle vorzulegen, welche nach Befinden eine
isciplinar-oder sogleich peinliche Untersuchung einleiten läßt. Wenn
efahr auf dem Verzuge haftet, muß die vorgesetzte Behörde, gleichzeitig
mit Erstattung ihres Anzeigeberichts, die erforderlichen Vorkehrungen treffen.
. Die wegen Dienstverbrechen eingeleiteten Untersuchungen werden
niemals niedergeschlagen; und solche Beamte, gegen welche der Richter-
wiuch unbedingte Entsetzung ausspricht, erhalten nie wieder eine An-
ng.
z 85. Dagegen haben die durch Alter oder Krankheit ohne
thr verschulden dienstun fähig gewordenen Staats= und Kirchen-
laut 1) Die Beschränkung des landesherrlichen Gnadenrechts in § 84 tritt außer Kraft —
Sesetz vom 8. Oktober 1861 3.49.