Full text: Handbuch der Deutschen Verfassungen.

366 Sachsen-Altenburg. 
diener auf einen angemessenen, ihren Lebensunterhalt sichernden Ruhe- 
gehalt Anspruch zu machen. Zu Erleichterung des Staats in dieser Ob- 
liegenheit besteht für die Civilbeamten der Pensionsfonds (5 34 der 
zweiten Beilage des Grundgesetzes). 
Zum Besten der Wittwen und Waisen der Civilbeamten und 
der Geistlichen dienen die bereits vorhandenen und, beziehungsweise 
ver letztern, wo möglich, zu erweiternden Wittwenanstalten (5 33 da- 
elbst). 
3. Verlust des Staatsbürgerrechts und des Staats- 
dienstes. 
* 86. Das Staatsbürgerrecht (und folgbar auch das 
öffentliche, Kirchen= oder Schul-Amt) geht verloren: 
a) mit der durch Auswanderung erfolgten Aufgabe der 
Landesunterthanschaft; 
b) mit Annahme ausländischer Dienste oder Gehalte 
ohne Genehmigung des Herzogs; 
c) durch rechtskräftige Verurtheilung in eine 
Zuchthaus-oder Prangerstrafe, oder wenn (wegen Ver- 
letzung der Staatsbürger= und Unterthanpflichten) auf dessen Verlust 
besonders erkannt wird, und 
d) durch kriegsgerichtliche Dusstoßungausdem Militär. 
* 87. Es kann dasselbe, was den Verlust durch Verurtheilung und 
Militärausstoßung betrifft. nur in dem einzigen Falle einer späteren 
Unschuldausführung wieder hergestellt werden. Die Entscheidung 
darüber steht, auf gutachtlichen Bericht des Justizkollegiums dem Herzog 
zu; doch ist hier eine neue Ableistung des Huldigungseides von nöthen. 
6 88. Die Wahl= und Vertretungsrechte in Ansehung der Landes- 
repräsentation gehen insbesondere verloren durch Einwirkung 
einer Bestechlichkeit bei den Wahlen, sowohl für den Wähler als den Er- 
wählten, und zwar unbeschadet der Bestrafung (F 5 der Wahlordnung). 
4. Vorübergehendes Ruhen des Staatsbürgerrechts. 
89. Das Staatsbürgerrecht kann vorübergehend nicht 
ausgeübt werden: 
a) während der Staatsbürger unter irgend einer Vormund= 
schaft sich befindet; 
b) während eines ausgebrochenen Gants oder eingetretener 
außergerichtlicher Li in Ansehung des Gemein- 
schuldners, so lange derselbe nicht — (entweder nach geschehener voller 
Auszahlung der Gläubiger, oder doch nach vollständiger Nachweisung 
eines ganz unverschuldeten großen Unglücks, wie Feuersbrunst, Plünde- 
rung, Beraubung und dergleichen als alleiniger Ursache des Gants) — 
durch die obere Justizbehörde förmlich schuldlos erklärt (rehabilitirt) wird. 
c) Für Diejenigen, welche für die Bedienung der Person 
oder der Haushaltung eines andern Privatmanns Kos 
 
	        
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