Full text: Handbuch der Deutschen Verfassungen.

368 Sachsen-Altenburg. 
glieder, und der fremden, am Herzoglichen Hofe beglaubigten Ge- 
sandten) — den Landesgesetzen unterworfen, und dem Staate die 
Leistungen schuldig, welche nach den Gesetzen und Ortsstatuten von ihnen 
gefordert werden können. 
Ihre Handlungen im Landesbereich unterliegen der 
richterlichen Beurtheilung nach den inlän dischen gesetzlichen For- 
men und Vorschriften. Ihre Verurtheilung zieht in der Regel die Aus- 
weisung nach sich; eine Auslieferung an die Gerichte ihrer 
Heimath zum Zwecke der Untersuchung und Bestrafung hier begangener 
Frevel geschieht nur in Folge eines Staatsvertrags, oder der voll- 
kommenen Rechts-Erwiderung in ähnlichen Fällen. 
* 95. Ausländer werden wegen Verbrechen, welche sie 
außerhalbdes Landesbegangenhaben, im Lande zwar 
verhaftet, aber nur dann zur Untersuchung gezogen, wenn sie sich auch 
eines Verbrechens im Lande schuldig gemacht haben. Im Gegenfall 
erfolgt ihre Auslieferung an den Ort des von ihnen begangenen Ver- 
brechens, oder an den Staat, dem sie als Unterthanen angehören. 
96. Sollten in einem andern Staate durch Gesetze oder besondere 
Verfügungen Fremde im Allgemeinen, oder Altenburger insbesondere, 
von den Vortheilen gesetzlicher Privatrechte der dortigen Unterthanen 
ausgeschlossen seyn, so kann ein Erwiderungsrecht gegen letztere, wenn 
sie im Herzogthum Altenburg verweilen, jedoch nur mit Genehmigung 
des Landesherrn angewendet werden. 
5 97. Ausländern steht es frei, im Herzogthum Altenburg zu irgend 
einer Wissenschaft, Kunst oder einem Gewerbe sich aus- 
zubilden und sie haben sich dieserhalb des Staatsschutzes zu erfreuen, 
gewinnen aber dadurch so wenig, als wenn sie sich daselbst in Kost oder 
Lohn eines Staatsbürgers befinden, ein Recht auf die Aufnahme als 
Unterthanen. 
Von selbst versteht es sich, daß sie während ihres Aufenthaltes im 
Lande genau dessen Gesetze zu befolgen haben. 
598. Diejenigen Ausländer welche sich aufeinige Zeit 
zu Betreibung von Geschäften oder sonst auf selbstständige Weise im 
Lande aufhalten wollen, müssen dieserhalb die Erlaubniß der Ortsobrigkeit 
auswirken, welche ihnen dieselbe mittelst einer Aufenthaltskarte 
ertheilt. Unterobrigkeiten haben die Aufenthaltskarten nicht länger als 
auf sechs Monate auszustellen; doch steht der Landesregierung wegen 
eines längern Aufenthalts der Fremden das Dispensationsrecht zu. 
Der bloße Aufenthalt ohne förmliche Aufnahme 
in eine Gemeinde des Landes erwirbt an sich keine Heimathsrechte (& 41). 
Dritte Abtheilung. 
Korporationen im Staate. 
A. Im Allgemeinen. 
§+ 99. Die Verbindung mehrerer Landesunterthanen zu einem 
gemeinschaftlichen bürgerlichen Lebenszweck kann nur dann auf das 
Recht der Gesammtpersönlichkeit, als Korporation im Staate, 
 
	        
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